FAQ Hanekenfähr - Gronau

Allgemeine Fragen zum Projekt

Überträgt die Verbindung Hanekenfähr – Gronau den Strom auch in das regionale Netz?

Sowohl in der Umspannanlage Hanekenfähr als auch in der Umspannanlage Gronau (Westf.) besteht eine Verbindung zum 110-kV-Verteilnetz, sodass der Strom in das Verteilnetz weitergeleitet werden kann und so der Versorgung der Region dient.

Überschüssige Energie, die nicht zur Versorgung der Region genutzt wird, kann mittels der neuen Stromverbindung in die Verbrauchsschwerpunkte Deutschlands transportiert werden. Somit können Netzengpässe vermieden werden.

Kann das Leitungsbauprojekt Hanekenfähr - Gronau auch als Erdkabel umgesetzt werden?

Für das Vorhaben Hanekenfähr – Gronau gibt es keine gesetzliche Grundlage zur Realisierung eines Erdkabels. Es ist im Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) verankert und wird als Vorhaben Nr. 63 in der Anlage (zu § 1 Absatz 1 BBPlG) dieses Gesetzes geführt. In dem Gesetz wird auch geregelt, für welche Projekte der Vorhabenträger die Realisierung eines Erdkabels als Pilotprojekt prüfen kann. Das Vorhaben Hanekenfähr – Gronau gehört nicht dazu und wird somit vollständig als Freileitung umgesetzt.

Wie kann ich mich aktiv an dem Genehmigungsverfahren beteiligen?

Im Zuge des Planfeststellungverfahrens gibt es öffentliche Beteiligungsphasen. Die Antragskonferenz am 17. Januar 2024 war die erste Möglichkeit für Träger öffentlicher Belange und die interessierte Öffentlichkeit, um sich ins formelle Verfahren einzubringen.

Die Bundesnetzagentur hat im Anschluss den  Untersuchungsrahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Antragskonferenz festgelegt. Aktuell werden die Antragsunterlagen erarbeitet, die nach der Einreichung für einen Monat veröffentlicht werden. Jede*r Betroffene kann sich dann an dem Verfahren beteiligen und Stellung zu den Plänen nehmen oder Einwände vorbringen. Anschließend findet ein Termin statt, bei dem fristgerecht eingereichte Stellungnahmen und Einwände durch die Betroffenen und Amprion sowie der Bundesnetzagentur erörtert werden. Der Erörterungstermin wird voraussichtlich Anfang 2027 stattfinden.

Amprion hat ergänzend zum Antrag nach § 19 NABEG a. F. von der Möglichkeit Gebrauch gemacht zu verlangen, dass das Planfeststellungsverfahren nach den §§ 19 bis 21 NABEG in der bis zum Ablauf des 29. Dezember 2023 geltenden Fassung geführt wird. Die Grundlage hierfür findet sich in der Übergangsvorschrift des § 35 Abs. 6 Satz 1 NABEG.

Nähere Informationen zur Einreichung der Unterlagen werden zeitnah bekanntgegeben.

Sollten Sie vorab sachdienliche Hinweise haben, die ggf. planungsrelevant sind, können Sie diese an uns senden.

Gerne können Sie sich über unsere Projektwebseite unter dem Reiter „Newsletter“ zu unserem Newsletter anmelden, mit dem wir Sie über das Projekt auf dem Laufenden halten.

Wie hoch werden die neuen Maste?

Zum aktuellen Zeitpunkt befindet sich das Vorhaben in der technischen Planung. Daher sind bestimmte Details wie die Masthöhen noch nicht final belastbar.

Die Höhe der Masten ist von mehreren Faktoren, wie zum Beispiel dem genauen Maststandort, abhängig. Die Ermittlung der Masthöhen ist Teil des Planfeststellungsverfahrens.

Welcher Planungsraum wird bei dem Leitungsbaupro-jekt betrachtet?

Mit der Novellierung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG) im Sommer 2022 wurde § 18 NABEG um einen neuen Absatz 3b ergänzt. Mit diesem werden engere gesetzliche Vorgaben für die Planung von Höchstspannungsleitungen vorgegeben. Im Anwendungsbereich des NABEG besteht nun bei Ersatz- oder Parallelneubauten faktisch eine Bündelungspflicht. Sie erlaubt es nur noch in Ausnahmefällen, den bestehenden Leitungskorridor (jeweils 200 Meter neben der Trassenachse) zu verlassen, um Alternativen außerhalb dieses Korridors zu finden.

Zwingende Gründe, bei denen die neue Trasse von bestehenden Leitungen abweichen darf, sind zum Beispiel gesetzliche Verbote, die sich bspw. aus dem Bundesnaturschutzgesetz ergeben, andere zwingende Rechtsvorschriften oder technisch zwingende Gründe, die eine Realisierung unmöglich machen. Ein besonders hoher technischer oder wirtschaftlicher Aufwand bei der Umsetzung des Projektes stellt grundsätzlich keinen zwingenden Grund dar. Ebenso ist gesetzlich klar geregelt, dass raumordnerische Abstandsvorgaben zu Gebäuden oder überbaubaren Grundstücksflächen keine zwingenden Gründe sind, den bestehenden Leitungskorridor zu verlassen.

Welche Auswirkungen hat die sog. EU-Notfallverordnung auf das Genehmigungsverfahren?

Am 30.12.2022 ist die EU Notfallverordnung (VO (EU) Nr. 2022/2577) in Kraft getreten. In Artikel 6 der Verordnung ist die Beschleunigung des Verfahrens zur Genehmigungserteilung für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und der entsprechenden Netzstruktur geregelt. Diese Verordnung wirkt sich auch auf das Projekt Hanekenfähr – Gronau aus.

Die neue Regelung ermöglicht den EU Mitgliedstaaten Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und von der artenschutzrechtlichen Prüfung vorzusehen. Der deutsche Gesetzgeber hat mit § 43m EnWG von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Danach müssen u.a. bei Vorhaben wie Hanekenfähr – Gronau, bei denen auf eine Bundesfachplanung verzichtet wurde, im Planfeststellungsverfahren grundsätzlich keine UVP und keine Artenschutzprüfung durchgeführt werden. Allerdings müssen beispielweise zur Wahrung des Artenschutzes geeignete artenschutzrechtliche Minderungsmaßnahmen dargelegt werden. Zudem sind die materiellen Vorgaben des Umwelt- und Artenschutzrechts weiter zu beachten.

Gesundheitsschutz

Wie wird der Gesundheitsschutz beim Betrieb der Höchstspannungsleitung sichergestellt?

Die Anforderungen des Immissionsschutzes sind in Deutschland für elektrische und magnetische Felder in der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung (26. BImSchV) und für Geräusche in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) geregelt. Die in der 26. BImSchV verankerten Werte wurden auf der Grundlage übereinstimmender Empfehlungen der deutschen Strahlenschutzkommission (SSK) und der Internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) festgelegt. Sie betragen 100 Mikrotesla für magnetische Wechselfelder und 5 Kilovolt pro Meter für elektrische Wechselfelder mit der Netzfrequenz von 50 Hertz. Wir sind verpflichtet, die Einhaltung dieser Grenzwerte in den Genehmigungsverfahren nachzuweisen. Die elektrischen und magnetischen Felder nehmen mit zunehmendem Abstand von einer Höchstspannungsleitung stark ab. Insbesondere die magnetischen Felder werden mit Blick auf die Gesundheit häufig diskutiert. In diesem Zusammenhang beobachtet die deutsche Strahlenschutzkommission (SSK) laufend die internationalen Forschungen und passt im Bedarfsfall ihre Empfehlungen dem neuesten Stand der Erkenntnisse an. Zuletzt hat die SSK 2008 die bestehende Grenzwertregelung bestätigt. Die SSK sieht bisher keine wissenschaftlichen Erkenntnisse, die ausreichend belastungsfähig wären, um die Wirksamkeit aktueller Schutzkonzepte der 26. BImSchV anzuzweifeln. Aus Vorsorge legen wir unsere geplanten Höchstspannungsleitungen so aus, dass der entsprechende Grenzwert auch im direkten Umfeld deutlich unterschritten wird. Im Übrigen beachten wir bei unseren Planungen auch das sogenannte Minimierungsgebot der 26. BImSchV: Bei der Errichtung neuer oder einer wesentlichen Änderung bestehender Hoch- und Höchstspannungsleitungen sind die, nach dem Stand der Technik bestehenden, Möglichkeiten auszuschöpfen, um die von der jeweiligen Anlage ausgehenden Felder zu minimieren. Bei den Planungen von Amprion werden alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten und diese Einhaltung im Planfeststellungsverfahren von unabhängiger Behördenseite überprüft. Negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung können daher ausgeschlossen werden.

Muss es einen bestimmten Abstand zwischen der Freileitung und Wohngebäuden geben?

Es gibt in Deutschland kein Gesetz, das unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten einen bestimmten Mindestabstand von Höchstspannungsleitungen zu Wohngebäuden vorschreibt. Es gibt jedoch seit dem Jahr 2013 für eine Nennspannung von 220 Kilovolt und mehr ein Überspannungsverbot von Gebäuden und Gebäudeteilen, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Dies betrifft allerdings nur Höchstspannungsfreileitungen, die in einer neuen Trasse errichtet werden. Eine neue Trasse liegt nicht vor, wenn der Schutzstreifen der geänderten oder erweiterten Leitung den Schutzstreifen der bisherigen Leitung auf jeder Seite um nicht mehr als 20 Meter überschreitet.

Die Anforderungen des Immissionsschutzes sind in Deutschland für elektrische und magnetische Felder in der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung (26. BImSchV) geregelt.

Auch das Bundesamt für Strahlenschutz beantwortet die Frage nach dem Abstand von Wohngebäuden zu Freileitungen auf seiner  Homepage.

Leitungsrechte & Entschädigung

Welche Entschädigungsmaßnahmen gibt es?

Bei der Inanspruchnahme von Grundstücken für die Realisierung von Freileitungsprojekten werden in der Regel die bestehenden Eigentumsverhältnisse nicht verändert. Amprion ist als reguliertes Unternehmen in Entschädigungsfragen an den gesetzlichen Rahmen gebunden. Dieser Rechtsrahmen wurde 2019 durch die Bundesregierung erneut bestätigt und konkretisiert. Demnach erhalten Eigentümer*innen einer Fläche eine einmalige Entschädigung für die Eintragung einer Dienstbarkeit, welche in ihrer Höhe vom jeweiligen Bodenrichtwert und der Inanspruchnahme der Fläche abhängt. Damit räumen Eigentümer*innen der Vorhabenträgerin – in diesem Fall der Amprion – das Recht ein, auf diesem Grundstück eine Stromleitung zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten.

Darüber hinaus können Eigentümer*innen einen sogenannten Zuschlag für die gütliche Einigung (Beschleunigungszuschlag) bei zeitiger Zustimmung erhalten. Mit Pächter*innen, beziehungsweise Bewirtschafter*innen (Nutzungsberechtigte) einer landwirtschaftlichen Fläche, wird eine Regulierung für eventuell auftretende Bau- und Folgeschäden sowie Bewirtschaftungserschwernisse vorgenommen. Die Grundlage für die Entschädigungen wird durch die einschlägigen Enteignungs- und Entschädigungsgesetze der jeweiligen Länder vorgegeben, welche grundsätzlich eine Einmalzahlung vorsehen.

Wird für den Ersatzneubau, wenn Masten Punkt-auf-Punkt errichtet werden, erneut entschädigt?

Mit den Betroffenen werden neue privatrechtliche Vereinbarungen abgeschlossen und bei gütlicher Einigung der gesamte in Anspruch genommene Schutzstreifen neu entschädigt. Die Schutzstreifenentschädigung beläuft sich auf 20% des Bodenrichtwertes. Die Maststandorte werden vollständig und neu entschädigt.

Gibt es Entschädigungsmaßnahmen, welche die Wertentwicklung eines Grundstücks berücksichtigen?

Der Wert einer Immobilie ist nicht nur vom Zustand des Grundstücks bzw. seines Gebäudes selbst, sondern auch von diversen wertbestimmenden Faktoren in der näheren und weiteren Umgebung abhängig.

Sie hängen von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten ab. Wertveränderungen von Grundstücken und Immobilien, die sich durch eine neue Leitung ergeben könnten, sind vergleichbar mit anderen Veränderungen von Wohnumfeld und öffentlicher Infrastruktur – zum Beispiel mit dem Bau eines Einkaufszentrums oder einer neuen Busanbindung.

Für Fälle wie diese sieht der Gesetzgeber keine Entschädigung vor.