FAQ

Wie wird der Gesundheitsschutz beim Betrieb der Höchstspannungsleitung sichergestellt?

Die Anforderungen des Immissionsschutzes sind in Deutschland für elektrische und magnetische Felder in der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung (26. BImSchV) und für Geräusche in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) geregelt.

Die in der 26. BImSchV verankerten Werte wurden auf der Grundlage übereinstimmender Empfehlungen der deutschen Strahlenschutzkommission (SSK) und der Internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) festgelegt. Sie betragen 100 Mikrotesla für magnetische Wechselfelder und 5 Kilovolt pro Meter für elektrische Wechselfelder mit der Netzfrequenz von 50 Hertz.

Wir sind verpflichtet, die Einhaltung dieser Grenzwerte in den Genehmigungsverfahren nachzuweisen. Die elektrischen und magnetischen Felder nehmen mit zunehmendem Abstand von einer Höchstspannungsleitung stark ab.

Insbesondere die magnetischen Felder werden mit Blick auf die Gesundheit häufig diskutiert. In diesem Zusammenhang beobachtet die deutsche Strahlenschutzkommission (SSK) laufend die internationalen Forschungen und passt im Bedarfsfall ihre Empfehlungen dem neuesten Stand der Erkenntnisse an. Zuletzt hat die SSK 2008 die bestehende Grenzwertregelung bestätigt. Die SSK sieht bisher keine wissenschaftlichen Erkenntnisse, die ausreichend belastungsfähig wären, um die Wirksamkeit aktueller Schutzkonzepte der 26. BImSchV anzuzweifeln. Aus Vorsorge legen wir unsere geplanten Höchstspannungsleitungen so aus, dass der entsprechende Grenzwert auch im direkten Umfeld deutlich unterschritten wird. Im Übrigen beachten wir bei unseren Planungen auch das sogenannte Minimierungsgebot der 26. BImSchV:

Bei der Errichtung neuer oder einer wesentlichen Änderung bestehender Hoch- und Höchstspannungsleitungen sind die, nach dem Stand der Technik bestehenden, Möglichkeiten auszuschöpfen, um die von der jeweiligen Anlage ausgehenden Felder zu minimieren.

Bei den Planungen von Amprion werden alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten und diese Einhaltung im Planfeststellungsverfahren von unabhängiger Behördenseite überprüft. Negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung können daher ausgeschlossen werden.

Muss es einen bestimmten Abstand zwischen der Freileitung und Wohngebäuden geben?

Es gibt in Deutschland kein Gesetz, das unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten einen bestimmten Mindestabstand von Höchstspannungsleitungen zu Wohngebäuden vorschreibt. Es gibt jedoch seit dem Jahr 2013 für eine Nennspannung von 220 Kilovolt und mehr ein Überspannungsverbot von Gebäuden und Gebäudeteilen, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Dies betrifft allerdings nur Höchstspannungsfreileitungen, die in einer neuen Trasse errichtet werden. Eine neue Trasse liegt nicht vor, wenn der Schutzstreifen der geänderten oder erweiterten Leitung den Schutzstreifen der bisherigen Leitung auf jeder Seite um nicht mehr als 20 Meter überschreitet.

In einigen Bundesländern gibt es zudem raumordnungsrechtliche Abstandsvorgaben zur Wohnbebauung, die beim Bau von neuen Freileitungen in neuen Trassen vorgesehen sind, wie zum Beispiel im  Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen. Das raumordnerische Ziel 8.2-4 des LEP NRW sieht vor, dass neue Höchstspannungsfreileitungen, die nicht unmittelbar neben einer bestehenden Hoch- oder Höchstspannungsleitung errichtet werden, so zu planen sind, dass ein Abstand von 400 m zu Wohngebäuden und Anlagen vergleichbarer Sensibilität im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich eingehalten wird, wenn diese Gebiete dem Wohnen dienen. Für Wohngebäude im Außenbereich ist ein Abstand von 200 Metern vorgesehen.

Aus dem LEP NRW ergibt sich, dass die Abstandsvorgaben keine Anwendung finden, wenn eine neue Leitung unter Nutzung einer vorhandenen Bestandstrasse realisiert wird. Um die Nutzung einer vorhandenen Trasse handelt es sich nach der Begründung des LEP NRW beispielsweise regelmäßig, wenn die das Erscheinungsbild prägende Streckenführung grundsätzlich beibehalten wird.

Oft wird vermutet, dass sich die Abstandsvorgaben zur Wohnbebauung im Landesentwicklungsplan NRW aus dem Gesundheitsschutz ableiten. Das ist jedoch nicht der Fall, da sie lediglich eine raumordnerische Planungsvorgabe enthalten. Der Gesundheitsschutz wird hingegen durch fachrechtliche Festlegungen gewährleistet. Die Anforderungen des Immissionsschutzes sind in Deutschland für elektrische und magnetische Felder in der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung (26. BImSchV) geregelt.

Auch das Bundesamt für Strahlenschutz beantwortet die Frage nach dem Abstand von Wohngebäuden zu Freileitungen auf seiner  Homepage.

Kann die Umsetzung auch als Erdkabel erfolgen?

Für das Vorhaben Hattingen – Linde gibt es keine gesetzliche Grundlage zur Realisierung eines Erdkabels. Es ist im Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) verankert und wird als Vorhaben Nr. 64 in der Anlage (zu § 1 Absatz 1 BBPlG) dieses Gesetzes geführt. In diesem Gesetz wird auch geregelt, für welche Projekte der Vorhabenträger die Realisierung eines Erdkabels als Pilotprojekte prüfen kann. Das Vorhaben Hattingen-Linde gehört nicht dazu.