Speicheranlagen
Verfahren bei Anschlussbegehren von Betreibern von Speicheranlagen zum Anschluss an das Netz der Amprion GmbH
Amprion ermöglicht den Netzanschluss von Speicheranlagen an das Übertragungsnetz gemäß nachfolgendem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren.
1. QUALIFIZIERTE ANFRAGE
Qualifizierte Anschlussbegehren zum Anschluss an das Übertragungsnetz (nachfolgend Anschlussbegehren) sind an Amprion zu richten. Sie müssen die in der Checkliste für ein qualifiziertes Anschlussbegehren für Speicheranlagen aufgeführten Unterlagen enthalten. Sollten in dem Anschlussbegehren substanzielle Angaben fehlen oder Angaben nicht plausibel sein, stellt die Anfrage kein qualifiziertes Anschlussbegehren dar.
Anlagen zum Download
Jahr | Titel | Download |
---|---|---|
2024 | Checkliste für ein qualifiziertes Anschlussbegehren für Speicheranlagen |
PDF [123 kB] |
2024 | E.1 Antragstellung |
PDF [76 kB] |
2024 | E.6 Datenblatt einer Erzeugungsanlage/eines Speichers |
PDF [185 kB] |
Die Anschlussbegehren sind zu richten an:
Amprion GmbH
Abt. N-CN
Robert-Schuman-Straße 7
44263 Dortmund
2. NETZANSCHLUSSVERTRAG
Einzelheiten über die Inhalte des Netzanschlussvertrags können dem auf unserer Internetseite hinterlegten Mustervertrag entnommen werden:
- Muster Netzanschlussvertrag (SpeicherTyp 2) - folgt in Kürze
3. WEITERE VERTRAGSWERKE
Neben dem Netzanschlussvertrag sind zur weiteren vertraglichen Ausgestaltung des Anschlussbegehrens an das Netz von Amprion weitere Vertragswerke abzuschließen. Diese sind insbesondere der Anschlussnutzungsvertrag, der Netznutzungsvertrag, der Anschlusserrichtungsvertrag sowie der Netzführungsvertrag.
Einzelheiten über die Inhalte dieser Verträge können den auf unserer Internetseite hinterlegten Musterverträgen entnommen werden:
- Muster Anschlussnutzungsvertrag Speicheranlagen - folgt in Kürze
- Muster Netznutzungsvertrag Speicheranlagen
- Muster Netzführungsvertrag Speicheranlagen - folgt in Kürze
A. UMGANG MIT KONKURRIERENDEN ANSCHLUSSBEGEHREN
Konkurrierende Anschlussbegehren liegen vor, wenn Anschlussbegehren sich gegenseitig netztechnisch in der Weise beeinflussen, dass nicht alle Anschlussbegehren realisiert werden können bzw. in der Prioritätenreihenfolge nachrangige Anfragen zu höheren Anschlusskosten in Bezug auf die zeitlich vorrangig gestellten Anfragen führen.
Bei konkurrierenden Anschlussbegehren gilt das sog. Windhundprinzip. Wer zuerst eine qualifizierte Anfrage stellt, wird vorrangig berücksichtigt. Verfällt die Anschlusszusage des Erst-Anschlussinteressenten, kann er sich nicht länger auf einen Vorrang gegenüber dem/den konkurrierenden Anschlussbegehren berufen.
Die Regelungen des § 17 Abs. 2a EnWG, § 8 EEG, § 3 KWKG bleiben unberührt.