Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG)
Nach dem KWKG wird der KWK-Anteil der produzierten Strommenge (KWK-Strom) gefördert, der in Netze aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung eingespeist wird. Der jeweils aufnahmepflichtige Netzbetreiber zahlt für den eingespeisten KWK-Strom einen vom Anlagentyp abhängigen Zuschlag und eine Vergütung. Ein Zuschlag ist auch für KWK-Strom zu entrichten, der nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird. Ebenso sieht das Gesetz an bestimmte Voraussetzungen gebundenen Bonuszahlung an Anlagenbetreiber (z.B. Südbonus, Kohleersatzbonus und Boni für innovative erneuerbare Wärme und elektrische Wärmeerzeuger) vor.
Zusätzlich regelt das KWKG die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen sowie Wärme- und Kältespeichern indem es die Übertragungsnetzbetreiber zur Zuschlagszahlung für realisierte Projekte verpflichtet.
Um eine bundeseinheitliche Verfahrensweise hinsichtlich der Abwicklung und Umsetzung des Gesetzes - auch unter Einbeziehung der amtlichen Materialien – sicherzustellen, gibt der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) entsprechende Umsetzungs- und Anwendungshilfen heraus. Diese sowie weitere nützliche Informationen zum KWKG finden Sie auf den Seiten des BDEW.
Weitere Informationen zur Abwicklung des KWKG, zu der KWKG-Umlage sowie zu den Jahresabrechnungen finden Sie auf der gemeinsamen Internetplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.
Wichtige Informationen sowohl zur KWK-Förderung als auch zur Begrenzung der KWKG-Umlage bei stromintensiven Unternehmen des Bundesamtes für Wirtschafts- und Ausführkontrolle zum KWKG finden Sie unter www.bafa.de. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung des KWKG durch die Netzbetreiber obliegt nach §31b KWKG der Bundesnetzagentur (BNetzA).
Die Clearingstelle EEG|KWKG klärt entsprechend ihrem Auftrag nach §32a KWKG Streitigkeiten und Anwendungsfragen im Bereich des KWKG.
Weitergehende Fragen zum KWKG richten Sie bitte an folgende liaM-E.