KWKG-Umlage 2024
KWKG-Umlage ab 1. Januar 2024 nach KWKG
Entsprechend §26 KWKG i.V.m. §10 EnFG sind die Netzbetreiber berechtigt, die Kosten für die nach KWKG erforderlichen Ausgaben bei der Berechnung der Netzentgelte als Aufschlag in Ansatz zu bringen (KWKG-Umlage). Die bundesweit anzuwendende KWKG-Umlage wird nach §10 EnFG i.V.m. Anlage 1 EnFG von den Übertragungsnetzbetreibern auf Basis von den unterlagerten Netzbetreibern sowie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemeldeten Prognosewerten ermittelt.
KWKG-Umlage für nichtprivilegierte Letztverbräuche 2024
Jahr | KWKG-Umlage |
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2024 | 0,275 ct/kWh |