KWKG-Umlage 2023
KWKG-Umlage ab 1. Januar 2023 nach KWKG
Entsprechend §26 KWKG sind die Netzbetreiber berechtigt, die Kosten für die nach KWKG erforderlichen Ausgaben bei der Berechnung der Netzentgelte als Aufschlag in Ansatz zu bringen (KWKG-Umlage). Die bundesweit anzuwendende KWKG-Umlage wird nach §26a von den Übertragungsnetzbetreibern auf Basis von den unterlagerten Netzbetreibern sowie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemeldeten Prognosewerten ermittelt.
KWKG-Umlage für nichtprivilegierte Letztverbräuche 2023
Jahr | KWKG-Umlage |
---|---|
2023 | 0,357 ct/kWh |
Eine Privilegierung bei der KWKG-Umlage erfolgt für bestimmte Abnahmestellen entsprechend der Regelungen nach §§ 27, 27a bis 27c KWKG. Weitere Informationen zur KWKG-Umlage finden Sie auf der gemeinsamen Website der deutschen ÜNB.
Eine Übersicht über KWK-Aufschläge/KWKG-Umlage seit 2002 finden Sie hier.