Onshore EE-Anlagen
Verfahren bei Anschlussbegehren von Anlagenbetreibern für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas zum Zwecke der Einspeisung in das Netz der Amprion GmbH.
Amprion ermöglicht den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas (nachfolgend EE-Anlage) zum Zwecke der Einspeisung elektrischer Energie in das Übertragungsnetz gemäß dem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren. Dieses Verfahren basiert auf den Vorgaben des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz -EEG) und ab einer Nennleistung von 100 MW der Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Kraftwerks-Netzanschlussverordnung –KraftNAV).
Das Verfahren für die Vergabe von Netzanschlusskapazitäten für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien umfasst folgende Schritte:
1. Verfahrensbeschreibung
Kurzpräsentation: Verfahrensbeschreibung
2. Qualifizierte Anfrage
Anschlussbegehren zum Zwecke der Einspeisung elektrischer Energie in das Übertragungsnetz sind an Amprion zu richten. Sie müssen die in der Checkliste für ein qualifiziertes Anschlussbegehren für Erzeugungsanlagen aufgeführten Unterlagen enthalten. Sollten in dem Anschlussbegehren substanzielle Angaben fehlen oder Angaben nicht plausibel sein, stellt die Anfrage kein qualifiziertes Anschlussbegehren dar.
Anlagen zum Download
Jahr | Titel | Download |
---|---|---|
2024 | Checkliste für ein qualifiziertes Anschlussbegehren für Erzeugungsanlagen |
PDF [123 kB] |
2024 | E.1 Antragstellung |
PDF [76 kB] |
2024 | E.6 Datenblatt einer Erzeugungsanlage |
PDF [185 kB] |
Die Anschlussbegehren sind zu richten an:
Amprion GmbH
Abt. N-CN
Robert-Schuman-Straße 7
44263 Dortmund
3. Netztechnische Untersuchung
Nach Vorliegen einer Netzanschlussanfrage bietet Amprion dem Anschlussinteressenten die Durchführung einer netztechnischen Untersuchung an. In der unten aufgeführten Anlage wird der Bearbeitungszeitplan einer Netzanschlussanfrage dargestellt.
Im Rahmen dieser netztechnischen Untersuchung werden neben der allgemeinen netztechnischen Bewertung der Anschlussmöglichkeiten an das Höchstspannungsnetz der Amprion unter anderem der geeignete Netzanschlusspunkt ermittelt. Des Weiteren werden notwendige Maßnahmen für die Herstellung des geeigneten Netzanschlusspunktes identifiziert sowie die sonstigen Auswirkungen des Anschlussbegehrens auf das Netz untersucht.
Die Durchführung der netztechnischen Untersuchung wird nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen innerhalb von acht Wochen erstellt.
4. Anschlusszusage
Amprion wird dem Anschlussinteressenten das Ergebnis der netztechnischen Untersuchung übermitteln. Ist ein Anschluss an das Netz der Amprion möglich, bittet Amprion den Anschlussinteressenten um Rückmeldung innerhalb von acht Wochen, ob das Netzanschlusskonzept weiter verfolgt werden soll. Mit der Anschlusszusage durch Amprion wird der Anschluss für die zugesagte Netzanschlusskapazität für den Anschlussinteressenten temporär reserviert.
5. Netzanschlussvertrag
Mit Abschluss eines Netzanschlussvertrages wird die Anschlusszusage in ein unbefristetes Vertragsverhältnis überführt. Einzelheiten über die Inhalte des Netzanschlussvertrags können dem auf unserer Internetseite hinterlegten Mustervertrag entnommen werden:
6. Weitere Vertragswerke
Neben dem Netzanschlussvertrag sind zum Zwecke der Einspeisung in das Netz von Amprion weitere Vertragswerke maßgeblich. Diese sind insbesondere der Anschlusserrichtungsvertrag, sowie Netzführungsvertrag. Die Vertragsmuster finden Sie hier:
7. Umgang mit konkurrierenden Anschlussbegehren
Konkurrierende Anschlussbegehren liegen vor, wenn nicht alle Anschlussbegehren aufgrund der gegenseitigen netztechnischen Beeinflussung realisiert werden können. Bei Anschlussbegehren mit einer nachrangigen Prioritätenreihenfolge kann es unter Umständen zu höheren Anschlusskosten in Bezug auf die zeitlich vorrangig gestellten Anfragen führen.
Bei konkurrierenden Anschlussbegehren gilt das sog. Windhundprinzip. Verfällt die Anschlusszusage des Erst-Anschlussinteressenten, kann er sich nicht länger auf einen Vorrang gegenüber dem konkurrierenden Anschlussbegehren berufen.
Die Regelungen des § 17 Abs. 2a EnWG, § 8 EEG, § 3 KWKG bleiben unberührt.
8. Technische Änderung von Stromerzeugungsanlagen
Der Vorgang bei technischen Änderungen an bestehenden Stromerzeugungsanlagen wird hier dargestellt: