Bilanzkreisführung

Der BKV ist für eine ausgeglichene Viertelstunden-Leistungsbilanz der seinem Bilanzkreis zugeordneten Einspeisungen und Entnahmen, für das ordnungsgemäße Fahrplan-management und für den wirtschaftlichen Ausgleich verbleibender Bilanzabweichungen verantwortlich.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bilanzkreisvertrag sowie dem Positionspapier der Bundesnetzagentur zur Bilanzkreistreue.

Bilanzkreisvertrag

BNetzA Positionspapier Bilanzkreistreue:
 Bundesnetzagentur - Beschlusskammern - Positionspapier Bilanzkreistreue

Ermittlung und Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen

Die Ermittlung von Bilanzabweichungen erfolgt gemäß den von der Bundesnetzagentur festgelegten Marktprozessen für die Bilanzkreisabrechnung Strom „MaBiS“. Die Mitwirkung sämtlicher betroffener Marktteilnehmer entsprechend den vorgegebenen Prozessen und Fristen ist verpflichtend. Es findet die MaBiS sowie die unter Begleitung der Bundesnetzagentur hierzu erarbeiteten Spezifikationen in der jeweils aktuellen Fassung Anwendung.

weitere Informationen zur MaBiS:  Bundesnetzagentur - Bilanzkreisabrechnung

Für die Abrechnung der Bilanzabweichungen multipliziert der ÜNB diese für jede Viertelstunde mit dem regelzonenübergreifenden einheitlichen Ausgleichsenergiepreis (reBAP). Dieser wird von den ÜNB im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und den hierzu geltenden Festlegungen der Bundesnetzagentur in aktueller Fassung berechnet und veröffentlicht. Für jede Viertelstunde gibt es einen positiven oder negativen Ausgleichsenergiepreis für die Lieferung positiver oder negativer Ausgleichsenergie.

weitere Informationen: Methodik der reBAP-Ermittlung:  https://www.regelleistung.net/ext/static/rebap

reBAP: Ausgleichsenergiepreis

Regelenergie dient ausschließlich der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des elektrischen Übertragungssystems. Sie ist keine disponible Größe des Bilanzkreis-verantwortlichen zur Bewirtschaftung seines Bilanzkreises.

Ergeben sich im Rahmen der Bilanzkreisabrechnung signifikante Bilanzkreisabweichungen, die einen Verstoß des BKV gegen die Pflichten gem. Ziffer 5 des Bilanzkreisvertrages. nahelegen, so bemühen sich ÜNB und BKV gemeinsam um Klärung, ob bzw. inwiefern die Abweichungen durch den BKV vermeidbar waren.

Lässt sich der Verdacht einer wesentlichen Pflichtverletzung nicht ausräumen ist der ÜNB berechtigt eine Abmahnung an den BKV auszusprechen.