Beendetes IBV 2013 für 2013/2014

Wichtiger Hinweis: Dieses Interessenbekundungsverfahren ist abgeschlossen - für aktuelle Verfahren schauen Sie hier

Aufforderung zur Interessensbekundung gemäß § 4 Abs. 2 Reservekraftwerksverordnung (ResKV)

Gemäß den Bestimmungen der Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung einer Netzreserve sowie zur Regelung des Umgangs mit geplanten Stilllegungen von Energieerzeugungsanlagen zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems ( Reservekraftwerksverordnung – ResKV) vom 27.06.2013 hat die Bundesnetzagentur den von den Übertragungsnetzbetreibern ermittelten Bedarf an Kraftwerken für die Netzreserve geprüft und den zugehörigen Bericht gemäß § 3 Abs. 1 ResKV veröffentlicht.

In dem Bericht der Bundesnetzagentur wird ein unmittelbarer zusätzlicher Bedarf von insgesamt 518 MW an Erzeugungskapazität für die Netzreserve festgestellt, der gemäß § 4 ResKV in Verbindung mit den für das Jahr 2013 verbundenen Übergangsfristen gemäß § 13 Abs. 1 ResKV durch die Übertragungsnetzbetreiber über ein Interessensbekundungsverfahren zu kontrahieren ist.

Hiermit fordern wir interessierte Anlagenbetreiber auf, eine Interessensbekundung gemäß § 4 Abs. 2 ResKV zur Aufnahme ihrer Anlage in die Netzreserve abzugeben. Zur Abgabe einer Interessensbekundung sind die hierfür bereitgestellten Unterlagen zu nutzen und vollständig ausgefüllt elektronisch und in Schriftform an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu richten:

  • für Deutschland: jeweils der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber
  • für Österreich:  TenneT TSO GmbH
  • für Italien und die Schweiz:  TransnetBW GmbH
  • für Frankreich: Amprion GmbH
  • für Polen und Tschechien: 50Hertz GmbH
  • für weitere europäische Länder:  TransnetBW GmbH

Die konkreten Voraussetzungen und Anforderungen an die Anlagen bzw. Anlagenbetreiber einschließlich der betroffenen geographischen Netzregion und der technischen Parameter können ebenfalls den bereitgestellten Unterlagen entnommen werden.

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 ResKV endet die Abgabefrist am 01.10.2013. Maßgebend für die fristgerechte Einreichung ist der Posteingangsstempel.

Ein eventueller Abschluss von Verträgen ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 ResKV bis 15.10.2013 vorgesehen und setzt die Zustimmung der Bundesnetzagentur voraus, insbesondere zu den entstehenden finanziellen Pflichten für den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Vertrages.

Bei Interesse oder Rückfragen zum Interessenbekundungsverfahren, wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an unsere Ansprechpartner, welche im Anschluss mit Ihnen Kontakt aufnehmen.