Offshore-Netzumlage
Offshore-Netzumlage ab 1. Januar 2023 nach § 17f EnWG
Die Netzbetreiber sind nach § 17f EnWG berechtigt die in § 17f Abs. 1 EnWG genannten Kosten (u.a. an Betreiber von Offshore-Windparks geleistete Entschädigungszahlungen und Netzanbindungskosten für Offshore-Windparks) als Aufschlag auf die Netzentgelte (Offshore-Netzumlage) gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Für den Aufschlag gelten die Vorschriften der §§ 27 bis 28 und § 30 KWKG bzw. des EnFG entsprechend.
Die Ermittlung der ab 01.01.2023 bundesweit anzuwendenden Offshore-Netzumlage basiert zum einen auf den prognostizierten, wälzbaren Kosten des Jahres 2023 sowie der Differenz zwischen den prognostizierten und den tatsächlich entstandenen Kosten bzw. Umlageeinnahmen des Jahres 2021. Die Kostenprognosen wurden von den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und 50Hertz Transmission GmbH ermittelt. Entsprechend § 26a KWKG fließen in die Prognose auch die von den unterlagerten Netzbetreibern sowie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemeldeten Letztverbrauchsprognosen.
Offshore-Netzumlage für nichtprivilegierte Letztverbräuche 2023
Jahr | Offshore-Netzumlage |
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2023 | 0,591 ct/kWh |
Eine Privilegierung bei der Offshore-Netzumlage erfolgt für bestimmte Abnahmestellen gemäß der Regelungen nach §§ 27 und 27a bis 27c KWKG bzw. des EnFG.
Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der gemeinsamen Internetseite der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.
Eine Übersicht über Offshore-Netzumlage seit 2013 finden Sie hier.