§ 19 StromNEV-Umlage

Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen. Ebenso sieht § 118 Abs. 6 S. 9 EnWG eine Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang u. a. von Anlagen, welche durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugen, vor. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten bzw. aus der Freistellung resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt.

Infolge des Entfalls des zur Stabilisierung der ÜNB-Netzentgelte ursprünglich vorgesehenen Zuschuss des Bundes mussten die ÜNB-Netzentgelte am 13.12.2023 deutlich angehoben werden (s. Veröffentlichung Netzentgelte am 13.12.23). Damit einhergehend muss auch die am 25.10.2023 veröffentlichte §19 StromNEV-Umlage entsprechend angepasst werden, da diese seinerzeit auf Basis der von den VNB unter Ansatz indikativer ÜNB-Netzentgelte kalkulierten entgangener Erlöse ermittelt wurde. Die Anhebung der Umlage erfolgt in enger Abstimmung mit der Bundesnetzagentur. Auch wenn eine nachträgliche Anhebung der § 19 StromNEV-Umlage im Jahr 2024 eine zusätzliche finanzielle Belastung für die Stromkunden darstellt, ist sie aus Sicht der Bundesnetzagentur notwendig und sachgerecht, zum Beispiel um Nachholeffekte auf die Umlage 2026 zu vermeiden.

Die § 19 StromNEV-Umlage für 2024 wird ab dem 01.01.2024 von Letztverbrauchern erhoben.

§ 19 StromNEV-Umlage je Letztverbrauchergruppe gem. StromNEV

ahr LV Gruppe A' LV Gruppe B' LV Gruppe C'
2024 0,643 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh

Bei Stromspeichern, Ladepunkten und Speichergasen wird die § 19 StromNEV-Umlage entsprechend den Regelungen von § 19 Abs. 2 StromNEV i.V.m.§ 21 EnFG begrenzt.

Weitere Informationen zur § 19 StromNEV-Umlage 2024 finden Sie auf der gemeinsamen Internetseite der deutschen Übertragungsnetzbetreiber unter dem  Link.

Weitergehende Fragen zur § 19 StromNEV-Umlage richten Sie bitte an folgende liaM-E.

Mehr zum Thema Netzentgelte finden Sie hier.

Letztverbrauchergruppen nach §19 StromNEV i.V.m. §§ 26, 28 und 30 KWK-G

Letztverbrauchergruppe A':

Letztverbraucher zahlen für ihren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle für die ersten 1.000.000 Kilowattstunden im Jahr die in der Tabelle ausgewiesene § 19 StromNEV-Umlage.

Letztverbrauchergruppe B‘:

Für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 1.000.000 Kilowattstunden beträgt, darf sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1.000.000 Kilowattstunden hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde erhöhen.

Letztverbrauchergruppe C‘:

Für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 1.000.000 Kilowattstunden beträgt und die Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Schienenbahnen sind, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr vier Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung übersteigen, darf sich das Netzentgelt für die über 1.000.000 Kilowattstunden hinausgehenden Strombezüge höchstens um 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen.

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