§ 19 StromNEV-Umlage

Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen. Ebenso sieht § 118 Abs. 6 S. 9 EnWG eine Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang u. a. von Anlagen, welche durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugen, vor. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten bzw. aus der Freistellung resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt.

Die § 19 StromNEV-Umlage für 2023 wird ab dem 01.01.2023 von Letztverbrauchern erhoben.

§ 19 StromNEV-Umlage je Letztverbrauchergruppe gem. StromNEV

Jahr LV Gruppe A' LV Gruppe B' LV Gruppe C'
2023 0,417 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh

Bei Stromspeichern wird die § 19 StromNEV-Umlage entsprechend den Regelungen von § 19 Abs. 2 Satz 16 StromNEV i.V,m. § 27b KWKG begrenzt.

Weitere Informationen zur § 19 StromNEV-Umlage 2022 finden Sie auf der  gemeinsamen Internetseite der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.

Weitergehende Fragen zur § 19 StromNEV-Umlage richten Sie bitte an folgende E-Mail. Mehr zum Thema Netzentgelte finden Sie hier

Letztverbrauchergruppen nach §19 StromNEV i.V.m. §§ 26, 28 und 30 KWK-G

Letztverbrauchergruppe A':

Letztverbraucher zahlen für ihren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle für die ersten 1.000.000 Kilowattstunden im Jahr die in der Tabelle ausgewiesene § 19 StromNEV-Umlage.

Letztverbrauchergruppe B‘:

Für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 1.000.000 Kilowattstunden beträgt, darf sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1.000.000 Kilowattstunden hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde erhöhen.

Letztverbrauchergruppe C‘:

Für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 1.000.000 Kilowattstunden beträgt und die Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Schienenbahnen sind, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr vier Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung übersteigen, darf sich das Netzentgelt für die über 1.000.000 Kilowattstunden hinausgehenden Strombezüge höchstens um 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen.

Zur Information

§19 StromNEV Umlage seit 2012

 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

 StromNEV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)