Planungsstand

Die zuständige Genehmigungsbehörde für den Rhein-Main-Link als länderübergreifendes Vorhaben ist die Bundesnetzagentur (BNetzA) in Bonn. Für den Rhein-Main-Link möchte Amprion einen sogenannten „Präferenzraum“ nutzen, der durch §12c Abs 2a im Energiewirtschaftsgesetz definiert wird. Dieser Präferenzraum wird von der Bundesnetzagentur festgelegt und stellt einen Raum mit einer Breite von fünf bis zehn Kilometern zwischen den jeweiligen Netzverknüpfungspunkten dar, die durch die jeweilige Leitung miteinander verbunden werden müssen.

Laut Energiewirtschaftsgesetz gilt diese Regelung für neu zu errichtende Gleichstromverbindungen, die noch nicht im NEP bestätigt wurden. Darunter fällt in jedem Fall das Netzausbauvorhaben DC35 von Rastede nach Marxheim. Auch für die beiden Offshore-Netzanbindungssysteme NOR-19-3 und NOR-19-2 nach Kriftel bzw. Ried drängt sich die Festlegung eines Präferenzraums auf. Aber auch für DC34 von Rastede nach Bürstadt besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf einen Präferenzraum zu stellen, da für dieses Vorhaben noch kein Bundesfachplanungsantrag gestellt wurde.

Alle vier Vorhaben des Rhein-Main-Links liegen in einer starken räumlichen Nähe zueinander, so dass aus Sicht von Amprion für die Bundesnetzagentur die Möglichkeit besteht deckungsgleiche Präferenzräume festzulegen. In diesem gemeinsamen Raum würde Amprion dann die Trassen als ein Energiekorridor entwickeln, der alle vier Netzausbauprojekte sinnvoll bündeln könnte.

Die von der BNetzA ermittelten Präferenzräume werden - nach heutigem Zeitplan - im November 2023 von der BNetzA veröffentlicht und zur Konsultation gegeben. Bis Anfang 2024 sollen sie schließlich festgelegt werden. Dieser Prozess ist zeitlich gekoppelt an die Prozessphasen des Netzentwicklungsplans.

Der Präferenzraum ist dann Grundlage für das sich anschließende Planfeststellungsverfahren. In diesem Verfahren wird vom Vorhabenträger Amprion auf Basis eines Variantenvergleichs ein potenzieller Trassenverlauf als Vorzug vorgeschlagen. Schlussendlich entscheidet die zuständige Genehmigungsbehörde BNetzA nach Abschluss des formellen Verfahrens über den vorzugswürdigen Trassenverlauf.