Verteilernetzbetreiber
Verfahren bei Anschlussbegehren von Verteilernetzbetreibern zum Anschluss an das Netz der Amprion GmbH
Amprion ermöglicht Anschlussbegehren von Verteilernetzbetreibern an das Übertragungsnetz - zum Beispiel zur Erhöhung einer bestehenden Netzanschlusskapazität oder zur Erschließung eines neuen Netzverknüpfungspunktes – gemäß nachfolgendem transparentem und diskriminierungsfreiem Verfahren.
Verteilernetzbetreiber müssen ihr Netzanschlussbegehren bei Amprion mindestens in Textform stellen. Hierzu kann die E-Mail-Adresse ten.noirpma@ssulhcsnazten oder die E-Mail-Adresse des Ihnen bekannten Kundenbetreuers verwendet werden.
Einzelheiten über die vertragliche Ausgestaltung sind im Folgenden zu finden:
- Muster Netzanschlussvertrag Verteilernetzbetreiber
- Muster Anschlussnutzungsvertrag Verteilernetzbetreiber
- Muster Netznutzungsvertrag Verteilernetzbetreiber
- Muster Lieferantenrahmenvertrag
- Muster Netzführungsvertrag Verteilernetzbetreiber
Bei Fragen zum Netzanschluss stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Ihre bestehenden Anschlussbegehren werden in der Regel nicht nach dem Reifegradverfahren bearbeitet, da Amprion die Bedarfe der Verteilernetzbetreiber im Rahmen der langfristigen Netzausbauplanung gemeinsam abstimmt. Sofern darüber hinaus ad-hoc Bedarfe für lastaufnehmende Großprojekte (typischerweise ab 100 MW) eine Verstärkung des Anschlusses vom Verteiler- an das Übertragungsnetz erfordern, können diese grundsätzlich ebenfalls nach dem Reifegradverfahren bearbeitet werden.
Umgang mit konkurrierenden Anschlussbegehren
Konkurrierende Anschlussbegehren liegen vor, wenn sich Anschlussbegehren gegenseitig netztechnisch in der Weise beeinflussen, dass nicht alle Anschlussbegehren realisiert werden können bzw. in der Prioritätenreihenfolge nachrangige Anfragen zu höheren Anschlusskosten in Bezug auf die zeitlich vorrangig gestellten Anfragen führen.
Bei konkurrierenden Anschlussbegehren von ad-hoc Bedarfen für lastaufnehmende Großprojekte (typischerweise ab 100 MW), die eine Verstärkung des Anschlusses vom Verteil- an das Übertragungsnetz erfordern, kann ab dem 01.04.2026 das Reifegradverfahren angewendet werden.
Mit Antragstellung ist eine Antragspauschale in Höhe von 50.000 € zu entrichten. Diese deckt die Kosten des Vergabeverfahrens (z.B. Prüfung und Priorisierung der Anträge, Netzstudie, etc.). Die Antragspauschale ist nach Zugang der entsprechenden Rechnung innerhalb der darin ausgewiesenen Zahlungsfrist zu begleichen. Ohne fristgerechten Zahlungseingang erfolgt keine Berücksichtigung des Antrags im Rahmen des Reifegradverfahrens.
Sollten in dem Netzanschlussantrag substanzielle Angaben fehlen, Angaben nicht plausibel sein oder die Anfrage wird nach dem oben genannten Stichtag eingereicht, stellt die Anfrage kein qualifiziertes Anschlussbegehren dar.
Hier finden Sie die Antragsunterlagen zum Download, die für einen vollständigen Netzanschlussantrag bei ad-hoc Bedarfen für lastaufnehmende Großprojekte notwendig sind:
F.6 Reifegradverfahren-Antragsformular für Verteilernetzbetreiber
F.2 Genehmigungsstand
F.3 Trassierungsstrategie
F.4 Inventarliste
F.5 Bestätigung des hybriden Projektvorhabens
(optional)
Der vollständige Netzanschlussantrag bei ad-hoc Bedarfen ist zu richten an: ten.noirpma@ssulhcsnazten .
Wir empfehlen die Einreichung der Unterlagen in Form einer signierten E-Mail.
Alternativ können Anträge an folgende Postanschrift gerichtet werden:
Amprion GmbH
Abt. N-C
Robert-Schuman-Straße 7
44263 Dortmund
Weitere Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung unter netztransparenz.de.
Die Regelungen der § 17 Abs. 2a EnWG, § 8 EEG, § 3 KWKG bleiben unberührt.
Hinweis
Wir arbeiten stetig an einer Optimierung des Netzanschlussverfahrens. Daher behält sich Amprion vor, auch zukünftig den Netzanschlussprozess anzupassen, um einen diskriminierungsfreien, sachgerechten und möglichst zügigen Netzanschluss für alle Kundengruppen zu gewährleisten. Von entsprechenden Anpassungen können alle laufenden Anschlussbegehren betroffen sein, solange keine verbindliche Anschlusszusage durch Amprion erteilt worden ist. Dies gilt ebenfalls, wenn und soweit Änderungen von Gesetzen oder Verordnungen, rechtskräftige Entscheidungen von Gerichten oder bestandskräftige Entscheidungen von Behörden, insbesondere der Bundesnetzagentur, dem aktuell praktizierten Netzanschlussverfahren ganz oder teilweise entgegenstehen sollten bzw. eine Anpassung bedingen oder/und eine solche erlauben.