Industrieanlagen und Rechenzentren

Verfahren bei Anschlussbegehren von Betreibern von Industrieanlagen und Rechenzentren zum Anschluss an das Netz der Amprion GmbH

Amprion ermöglicht den Netzanschluss von Industrieanlagen und Rechenzentren (nachfolgend Letztverbraucher) an das Übertragungsnetz gemäß nachfolgendem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren.

Hinweis:

Vor dem Hintergrund der hohen Nachfrage an Netzanschlusskapazität im Netzgebiet der Amprion hat Amprion den Netzanschlussprozess angepasst. Diese Anpassung stellt ein effizientes Netzanschlussverfahren sicher und ermöglicht präzisere Angaben zum unmittelbaren Netzanschluss. Eine detaillierte Beschreibung des angepassten Netzanschlussprozesses finden Sie unter Ziffer 1 in der Verfahrensbeschreibung.

Wir arbeiten stetig an einer Optimierung des Netzanschlussverfahrens. Daher behält sich Amprion vor, auch zukünftig den Netzanschlussprozess anzupassen, um einen diskriminierungsfreien, sachgerechten und möglichst zügigen Netzanschluss für alle Kundengruppen zu gewährleisten. Von entsprechenden Anpassungen können alle laufenden Anschlussbegehren betroffen sein, solange keine verbindliche Anschlusszusage durch Amprion erteilt worden ist. Dies gilt ebenfalls, wenn und soweit Änderungen von Gesetzen oder Verordnungen, rechtskräftige Entscheidungen von Gerichten oder bestandskräftige Entscheidungen von Behörden, insbesondere der Bundesnetzagentur, dem aktuell praktizierten Netzanschlussverfahren ganz oder teilweise entgegenstehen sollten bzw. eine Anpassung bedingen oder/und eine solche erlauben.


1. Verfahrensbeschreibung


2. Qualifizierte Anfrage

Qualifizierte Anschlussbegehren zum Anschluss an das Übertragungsnetz (nachfolgend Anschlussbegehren) sind an Amprion zu richten. Die in der Checkliste für ein qualifiziertes Anschlussbegehren für Letztverbraucher aufgeführten Unterlagen sind zwingend einzureichen. Sollten in dem Anschlussbegehren substanzielle Angaben fehlen oder Angaben nicht plausibel sein, stellt die Anfrage kein qualifiziertes Anschlussbegehren dar.

Anlagen zum Download

Die Anschlussbegehren sind zu richten an:

ten.noirpma@ssulhcsnazten

oder alternativ an folgende Postanschrift:

Amprion GmbH
Abt. N-CN
Robert-Schuman-Straße 7
44263 Dortmund

Bei Fragen zum Netzanschluss wenden Sie sich bitte an:
Customer Management

3. Netztechnische Untersuchung

Nach Vorliegen eines qualifizierten Anschlussbegehrens bietet Amprion dem Netzanschlusspetenten die Durchführung einer erweiterten netztechnischen Untersuchung an.

Die Durchführung der erweiterten netztechnischen Untersuchung ist für den Netzanschlusspetenten kostenpflichtig. Die Erstauskunft für ein Anschlussbegehren an das Amprion-Netz ist im Rahmen der Erstgespräche weiterhin kostenlos. Weitere Einzelheiten zur netztechnischen Untersuchung sind dem Planungsauftrag unter folgendem Link zu entnehmen:

Planungsauftrag


4. Netzanschlussvertrag

Einzelheiten über die Inhalte des Netzanschlussvertrags können dem auf unserer Internetseite hinterlegten Mustervertrag entnommen werden:


5. Weitere Vertragswerke

Neben dem Netzanschlussvertrag sind zur weiteren vertraglichen Ausgestaltung des Anschlussbegehrens an das Netz von Amprion weitere Vertragswerke abzuschließen. Diese sind insbesondere der Anschlussnutzungsvertrag, der Netznutzungsvertrag, der Lieferantenrahmenvertrag sowie der Netzführungsvertrag.

Einzelheiten über die Inhalte dieser Verträge können den auf unserer Internetseite hinterlegten Musterverträgen entnommen werden:


Umgang mit konkurrierenden Anschlussbegehren

Konkurrierende Anschlussbegehren liegen vor, wenn Anschlussbegehren sich gegenseitig netztechnisch in der Weise beeinflussen, dass nicht alle Anschlussbegehren realisiert werden können bzw. in der Prioritätenreihenfolge nachrangige Anfragen zu höheren Anschlusskosten in Bezug auf die zeitlich vorrangig gestellten Anfragen führen.

Bei konkurrierenden Anschlussbegehren gilt das sog. Windhundprinzip. Wer zuerst eine qualifizierte Anfrage stellt, wird vorrangig berücksichtigt. Verfällt die Anschlusszusage des Erst- Netzanschlusspetenten, kann er sich nicht länger auf einen Vorrang gegenüber dem/den konkurrierenden Anschlussbegehren berufen.

Die Regelungen des § 17 Abs. 2a EnWG, § 8 EEG, § 3 KWKG bleiben unberührt.