Westerkappeln – Gersteinwerk

FAQ

Sie können mit Ihren Fragen zum Projekt jederzeit auf uns zukommen. Einige besonders häufig gestellte Fragen sowie Fragen zu speziellen Themen beantworten wir bereits hier – weitere folgen parallel zum Projektfortschritt. Falls Sie auf Ihre Frage keine Antwort in der Liste finden oder mehr Informationen benötigen, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir helfen Ihnen dann gerne weiter.

Warum ist das Leitungsbauvorhaben notwendig?

Der Weg hin zu einem klimaverträglichen Energiesystem führt zu neuen Anforderungen an das Stromnetz: Die Veränderungen in der Erzeugungslandschaft durch den Ausbau der erneuerbaren Energien machen es erforderlich, das Übertragungsnetz anzupassen, damit der Strom weiterhin dorthin transportiert werden kann, wo er benötigt wird.

Das Leitungsbauvorhaben Westerkappeln – Gersteinwerk adressiert diesen neuen Transportbedarf und trägt dazu bei, die Übertragungskapazität innerhalb Nordrhein-Westfalens zu erhöhen, bestehende Leitungsverbindungen im Münsterland und Westfalen zu entlasten und Strom aus den Offshore Windenergieanlagen im Norden in die Verbrauchszentren im Westen zu transportieren.

Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert das Leitungsbauvorhaben?

Das Leitungsbauvorhaben Westerkappeln – Gersteinwerk ist seit Mitte 2022 gesetzlich als Vorhaben Nummer 89 im Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) verankert.

Für die in diesem Gesetz aufgeführten Vorhaben wurde die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs festgestellt. Die Realisierung dieser Vorhaben ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.

Amprion hat als zuständiger Übertragungsnetzbetreiber den gesetzlichen Auftrag, dieses Netzausbauprojekt zu planen und umzusetzen und die Leitung anschließend zu betreiben.

Warum wird das Leitungsbauvorhaben nicht teilerdverkabelt?

Die Gesetzeslage, konkret die §§ 2 bis 4 BBPlG (Bundesbedarfsplangesetz), sieht vor, dass nur solche Leitungen, die im Bundesbedarfsplan mit bestimmten Kennzeichnungen versehen werden, als Erdkabel zu errichten sind. Da das Leitungsbauvorhaben Westerkappeln – Gersteinwerk keine entsprechende Kennzeichnung aufweist und zudem kein Pilotvorhaben nach § 2 Abs. 1 Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) darstellt, ist es als Freileitung zu realisieren. Eine Teilerdverkabelung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Wurden bei der im Zuge der Raumverträglichkeitsprüfung veröffentlichten Planung bestehende Leitungen berücksichtigt?

Im Zuge der Raumverträglichkeitsprüfung wurden alle im Projektgebiet liegenden Hoch- und Höchstspannungsleitungen untersucht und bewertet. Im nördlichen Teil des Vorschlagstrassenkorridors kann zum Beispiel ggf. die Trasse einer bestehenden 220-kV-Freileitung der Amprion, im Raum Telgte die Trasse einer bestehenden 11-kV-Freileitung der Deutschen Bahn genutzt werden.

Gleichwohl kommen aber Trassen bestehender Freileitungen durch den Teutoburger Wald aufgrund potenzieller Eingriffe in Flora-Fauna-Habitat-Gebiete und dort verorteter Lebensraumtypen nicht in Betracht. Details dazu stehen Ihnen in den Antragsunterlagen in der „Anlage 06 „Machbarkeitsuntersuchung zur Querung des Teutoburger Waldes“zur Verfügung.

Ist eine Bündelung des Leitungsbauvorhabens Westerkappeln – Gersteinwerk mit „Korridor B“ möglich?

Grundsätzlich gilt bei der Planung von Infrastrukturprojekten das Bündelungsgebot gemäß dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG).

Amprion prüft daher mögliche Bündelungen mit anderen linienartigen Infrastrukturen, z. B. bestehenden und/oder geplanten Stromleitungen, aber auch der Autobahn. Im aktuellen Projektstadium werden daher derzeit alle potenziell möglichen Bündelungsoptionen ausgewertet.

Zu beachten ist allerdings, dass es sich bei dem Vorhaben „Korridor B“ um eine Gleichstromverbindung und damit um ein Erdkabel handelt, bei dem Projekt Westerkappeln – Gersteinwerk um eine Wechselstromverbindung als Freileitung. Erdkabel- und Freileitungsplanungen müssen unterschiedliche, räumliche Restriktionen beachten - z. B. können mit einer Freileitung geschützte Böden überspannt werden, im Gegenzug kann mit einer Erdverkabelung näher an Gebäude herangerückt werden. Von daher ist eine Bündelung sehr genau zu prüfen.

Hintergrundinformationen zu Korridor B: Ein zentraler Baustein der Energiewende ist Korridor B. Bestehend aus den beiden Leitungsbauvorhaben 48 (Heide/West – Polsum) und 49 (Wilhelmshaven – Hamm) des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) überträgt die Höchstspannungsgleichstromverbindung voraussichtlich ab Anfang der 2030er Jahre Windstrom aus Schleswig-Holstein und dem Norden Niedersachsens nach Nordrhein-Westfalen.

Warum wird das Vorhaben Westerkappeln – Gersteinwerk nicht als Gleichstromverbindung gebaut?

Gleichstromverbindungen eignen sich, um große Energiemengen verlustarm und zielgerichtet über weite Entfernungen zu transportieren. Mit ihnen verbinden wir zum Beispiel Orte, an denen viel Windenergie erzeugt wird, mit Gebieten mit hohem Energieverbrauch.

Die Anwendungsbereiche von Gleich- und Wechselstrom lassen sich gut mit denen von Verkehrsmitteln vergleichen: Will man eine große Entfernung ohne Unterbrechung schnell zurücklegen, ist das Flugzeug das geeignete Transportmittel. Möchte man hingegen unterwegs einige Zwischenstopps einlegen, nutzt man besser die Bahn.

Übertragen auf die Stromwelt bedeutet dies: Bei Wechselstromprojekten kann mit preisgünstigeren Knotenpunkten (Schalt- und Umspannanlangen) der Strom in die lokalen Verteilnetze eingespeist und das regionale Netz stabilisiert werden. Gleichstromtechnik ist vor allem dann wirtschaftlich, wenn Strom über lange Strecken transportiert werden soll. Zudem sind in der Gleichstromtechnik an den Netzverknüpfungspunkten Konverter zu errichten, für die ausreichend große Flächen zur Verfügung stehen müssen.

In welchem Abstand zu Wohngebäuden dürfen Masten gebaut werden?

Gemäß den Vorgaben der Raumordnung (Landesentwicklungsplan NRW) sind in neuer Trasse in der Regel Abstände von 400 m zur zusammenhängenden Wohnbebauung (Siedlungsbereiche) und Anlagen vergleichbarer Sensibilität einzuhalten. Zu Wohnbebauung im Außenbereich sind in neuer Trasse 200 m zur Höchstspannungsfreileitung einzuhalten. Diese Abstände sind ausschließlich zum Ziel der Raumordnung und zur Sicherung der Erweiterungsmöglichkeiten von Gemeinden formuliert und dienen nicht dem Gesundheitsschutz.

Im Falle der Nutzung einer Bestandstrasse und im Parallelneubau ist das Ziel nicht einschlägig. In Bereichen mit einer zerstreuten Siedlungsstruktur oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in begründeten Einzelfällen kann von diesen Vorgaben abgewichen werden (gemäß Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz).

Dürfen Gebäude überspannt werden?

Für Gebäude oder Gebäudeteile, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen und die bisher noch nicht von einer Bestandsleitung überspannt werden, gilt nach der 26. BImSchV ein Überspannungsverbot. Es ist jedoch möglich im Einzelfall eine Ausnahme vom Überspannungsverbot zu beantragen.

Gebäude oder Gebäudeteile, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen und von einer Bestandsleitung überspannt werden, dürfen weiterhin überspannt werden.

Wie wird der Gesundheitsschutz an Höchstspannungsleitungen und -anlagen sichergestellt?

Wo Strom fließt, entstehen elektrische und magnetische Felder (EMF). Zum Schutz der Bevölkerung hat der Gesetzgeber in Deutschland für elektrische und magnetische Felder die 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung (26. BImSchV) erlassen.

Die Anforderungen der 26. BImSchV werden auf der Grundlage übereinstimmender Empfehlungen der Internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP), der deutschen Strahlenschutzkommission (SSK) und des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) festgelegt. Anhand von internationalen Forschungen werden die Empfehlungen stetig dem neuesten Stand der Erkenntnisse, wie zuletzt 2013, angepasst.

Neben elektrischen und magnetischen Feldern können auch Betriebsgeräusche an Freileitungen und Anlagen entstehen. Für diese Immissionen sind die geltenden Richtwerte in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) klar geregelt.

Amprion ist als Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, sowohl im Freileitungs- als auch im Anlagenbau, Immissionen auf ein Mindestmaß zu begrenzen und die Einhaltung der 26. BImSchV und TA Lärm im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachzuweisen. Somit wird sichergestellt, dass alle immissionsschutzrechtlichen Anforderungen sowohl zum Schutz als auch zur Vorsorge eingehalten werden. Dadurch wird dem Vorsorgedanken Rechnung getragen und der Gesundheitsschutz sichergestellt.

Gibt es für die Einhaltung des Gesundheitsschutzes einen Mindestabstand zwischen Freileitungen/Anlagen und Wohngebäuden?

Es gibt in Deutschland kein Gesetz, das unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten einen bestimmten Mindestabstand von Höchstspannungsleitungen oder Anlagen zu Wohngebäuden vorschreibt. Der Gesundheitsschutz wird durch die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte sichergestellt.

Für Höchstspannungsleitungen ab 220 Kilovolt gibt es jedoch seit dem Jahr 2013 ein Überspannungsverbot von Gebäuden und Gebäudeteilen, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Das Überspannungsverbot betrifft allerdings nur Höchstspannungsfreileitungen, die in einer neuen Trasse errichtet werden. Eine neue Trasse liegt nicht vor, wenn der Schutzstreifen der geänderten oder erweiterten Leitung den Schutzstreifen der bisherigen Leitung auf jeder Seite um nicht mehr als 20 Meter überschreitet.

Warum sind die Grenzwerte in anderen Ländern niedriger?

Nahezu alle Länder verfolgen das gleiche Schutzkonzept mit den gleichen Grenzwerten, jedoch nutzen sie verschiedene Arten von Vorsorgekonzepten.

In Deutschland wird beispielsweise in allen Fällen die maximale Auslastung als Grundlage der Berechnungen herangezogen, während in den Niederlanden der jährliche Mittelwert der Leitungsauslastung veranschlagt wird.

Der Vorsorgegedanke in Deutschland ist durch eigene Anforderungen verankert. Es gilt ein Überspannungsverbot bei neuen Trassen für Orte zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen, sowie ein generelles Minimierungsgebot, das vorsieht, die elektrischen und magnetischen Felder so weit wie möglich zu reduzieren. Daher gestaltet sich ein direkter Vergleich von Vorgaben zu elektrischen und magnetischen Feldern verschiedener Staaten schwierig, da in vielen Fällen unterschiedliche Bewertungs- und Ermittlungskriterien zu Grunde gelegt werden.

Innerhalb der EU basieren die verschiedenen Vorgaben auf den Empfehlungen der ICNIRP International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection, welche den internationalen wissenschaftlichen Kenntnisstand darstellen. Daher ist bei jedem Ansatz der Schutz der menschlichen Gesundheit sichergestellt.

Welche Maßnahmen zur Entschädigung gibt es?

Bei der Inanspruchnahme von Grundstücken für die Realisierung von Freileitungsprojekten werden die bestehenden Eigentumsverhältnisse nicht verändert. Amprion ist als reguliertes Unternehmen in Entschädigungsfragen an den gesetzlichen Rahmen gebunden. Dieser Rechtsrahmen wurde 2019 durch die Bundesregierung erneut bestätigt und konkretisiert. Demnach erhalten Eigentümer*innen einer Fläche eine einmalige Entschädigung für die Eintragung einer Dienstbarkeit, welche in ihrer Höhe vom jeweiligen Bodenrichtwert und der Inanspruchnahme der Fläche abhängt. Damit räumen Eigentümer*innen der Vorhabenträgerin – in diesem Fall der Amprion – das Recht ein, auf diesem Grundstück eine Stromleitung zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten.

Darüber hinaus können Eigentümer*innen einen sogenannten Zuschlag für die gütliche Einigung (Beschleunigungszuschlag) bei zeitiger Zustimmung erhalten. Mit Pächter*innen, beziehungsweise Bewirtschafter*innen (Nutzungsberechtigte) einer landwirtschaftlichen Fläche, wird eine Regulierung für eventuell auftretende Bau- und Folgeschäden sowie Bewirtschaftungserschwernisse vorgenommen. Die Grundlage für die Entschädigungen wird durch die einschlägigen Enteignungs- und Entschädigungsgesetze der jeweiligen Länder vorgegeben, welche grundsätzlich eine Einmalzahlung vorsehen.

Wie wird die Wertentwicklung eines Grundstücks bei den Entschädigungsmaßnahmen berücksichtigt?

Der Wert einer Immobilie ist nicht nur vom Zustand des Grundstücks bzw. seines Gebäudes selbst, sondern auch von diversen wertbestimmenden Faktoren in der näheren und weiteren Umgebung abhängig. Sie hängen von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten ab.

Wertveränderungen von Grundstücken und Immobilien, die sich durch eine neue Leitung ergeben könnten, sind vergleichbar mit anderen Veränderungen von Wohnumfeld und öffentlicher Infrastruktur – zum Beispiel mit dem Bau eines Einkaufszentrums oder einer neuen Busanbindung. Für Fälle wie diese sieht der Gesetzgeber keine Entschädigung vor.

Was unternimmt Amprion, um Natur und Umwelt beim Bau und Betrieb der Anlagen und Leitungen zu schützen?

Amprion versteht sich als nachhaltiges Unternehmen. Der Schutz von Mensch und Natur hat für uns einen hohen Stellenwert. Der Bau und der spätere Betrieb unserer Umspannanlagen und unserer Leitungen soll Mensch, Tier und Umwelt möglichst wenig belasten. Wir folgen dabei jederzeit den Vorgaben auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene und gehen teilweise darüber hinaus. Bei unseren Bauprojekten arbeiten wir z.B. nach beschlossenen Bauzeitfenstern, um ansässige Tier- und Pflanzenarten so wenig wie möglich zu stören. Unvermeidbare Eingriffe werden möglichst direkt am Ort des Eingriffs ausgeglichen; falls das nicht möglich ist, wird in der näheren Umgebung ein Ausgleich geschaffen.

Ansprechpersonen

Michael Weber
Michael Weber
Projektsprecher