Wehrendorf – Gütersloh

FAQ

Sie können mit Ihren Fragen zum Projekt jederzeit auf uns zukommen. Einige besonders häufig gestellte Fragen sowie Fragen zu speziellen Themen beantworten wir bereits hier – weitere folgen parallel zum Projektfortschritt. Falls Sie auf Ihre Frage keine Antwort in der Liste finden oder mehr Informationen benötigen, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir helfen Ihnen dann gerne weiter.

Wie wird der Gesundheitsschutz an Höchstspannungsleitungen und -anlagen sichergestellt?

Wo Strom fließt, entstehen elektrische und magnetische Felder (EMF). Zum Schutz der Bevölkerung hat der Gesetzgeber in Deutschland für elektrische und magnetische Felder die 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung (26. BImSchV) erlassen.

Die Anforderungen der 26. BImSchV werden auf der Grundlage übereinstimmender Empfehlungen der Internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP), der deutschen Strahlenschutzkommission (SSK) und des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) festgelegt. Anhand von internationalen Forschungen werden die Empfehlungen stetig dem neuesten Stand der Erkenntnisse, wie zuletzt 2013, angepasst.

Neben elektrischen und magnetischen Feldern können auch Betriebsgeräusche an Freileitungen und Anlagen entstehen. Für diese Immissionen sind die geltenden Richtwerte in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) klar geregelt.

Amprion ist als Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, sowohl im Freileitungs- als auch im Anlagenbau, Immissionen auf ein Mindestmaß zu begrenzen und die Einhaltung der 26. BImSchV und TA Lärm im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachzuweisen. Somit wird sichergestellt, dass alle immissionsschutzrechtlichen Anforderungen sowohl zum Schutz als auch zur Vorsorge eingehalten werden. Dadurch wird dem Vorsorgedanken Rechnung getragen und der Gesundheitsschutz sichergestellt.

Gibt es für die Einhaltung des Gesundheitsschutzes einen Mindestabstand zwischen Freileitungen/Anlagen und Wohngebäuden?

Es gibt in Deutschland kein Gesetz, das unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten einen bestimmten Mindestabstand von Höchstspannungsleitungen oder Anlagen zu Wohngebäuden vorschreibt. Der Gesundheitsschutz wird durch die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte sichergestellt.

Für Höchstspannungsleitungen ab 220 Kilovolt gibt es jedoch seit dem Jahr 2013 ein Überspannungsverbot von Gebäuden und Gebäudeteilen, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Das Überspannungsverbot betrifft allerdings nur Höchstspannungsfreileitungen, die in einer neuen Trasse errichtet werden. Eine neue Trasse liegt nicht vor, wenn der Schutzstreifen der geänderten oder erweiterten Leitung den Schutzstreifen der bisherigen Leitung auf jeder Seite um nicht mehr als 20 Meter überschreitet.

Warum sind die Grenzwerte in anderen Ländern niedriger?

Nahezu alle Länder verfolgen das gleiche Schutzkonzept mit den gleichen Grenzwerten, jedoch nutzen sie verschiedene Arten von Vorsorgekonzepten.

In Deutschland wird beispielsweise in allen Fällen die maximale Auslastung als Grundlage der Berechnungen herangezogen, während in den Niederlanden der jährliche Mittelwert der Leitungsauslastung veranschlagt wird.

Der Vorsorgegedanke in Deutschland ist durch eigene Anforderungen verankert. Es gilt ein Überspannungsverbot bei neuen Trassen für Orte zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen, sowie ein generelles Minimierungsgebot, das vorsieht, die elektrischen und magnetischen Felder so weit wie möglich zu reduzieren. Daher gestaltet sich ein direkter Vergleich von Vorgaben zu elektrischen und magnetischen Feldern verschiedener Staaten schwierig, da in vielen Fällen unterschiedliche Bewertungs- und Ermittlungskriterien zu Grunde gelegt werden.

Innerhalb der EU basieren die verschiedenen Vorgaben auf den Empfehlungen der ICNIRP International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection, welche den internationalen wissenschaftlichen Kenntnisstand darstellen. Daher ist bei jedem Ansatz der Schutz der menschlichen Gesundheit sichergestellt.

Welche Maßnahmen zur Entschädigung gibt es?

Bei der Inanspruchnahme von Grundstücken für die Realisierung von Freileitungsprojekten werden die bestehenden Eigentumsverhältnisse nicht verändert. Amprion ist als reguliertes Unternehmen in Entschädigungsfragen an den gesetzlichen Rahmen gebunden. Dieser Rechtsrahmen wurde 2019 durch die Bundesregierung erneut bestätigt und konkretisiert. Demnach erhalten Eigentümer*innen einer Fläche eine einmalige Entschädigung für die Eintragung einer Dienstbarkeit, welche in ihrer Höhe vom jeweiligen Bodenrichtwert und der Inanspruchnahme der Fläche abhängt. Damit räumen Eigentümer*innen der Vorhabenträgerin – in diesem Fall der Amprion – das Recht ein, auf diesem Grundstück eine Stromleitung zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten.

Darüber hinaus können Eigentümer*innen einen sogenannten Zuschlag für die gütliche Einigung (Beschleunigungszuschlag) bei zeitiger Zustimmung erhalten. Mit Pächter*innen, beziehungsweise Bewirtschafter*innen (Nutzungsberechtigte) einer landwirtschaftlichen Fläche, wird eine Regulierung für eventuell auftretende Bau- und Folgeschäden sowie Bewirtschaftungserschwernisse vorgenommen. Die Grundlage für die Entschädigungen wird durch die einschlägigen Enteignungs- und Entschädigungsgesetze der jeweiligen Länder vorgegeben, welche grundsätzlich eine Einmalzahlung vorsehen.

Wie wird die Wertentwicklung eines Grundstücks bei den Entschädigungsmaßnahmen berücksichtigt?

Der Wert einer Immobilie ist nicht nur vom Zustand des Grundstücks bzw. seines Gebäudes selbst, sondern auch von diversen wertbestimmenden Faktoren in der näheren und weiteren Umgebung abhängig. Sie hängen von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten ab.

Wertveränderungen von Grundstücken und Immobilien, die sich durch eine neue Leitung ergeben könnten, sind vergleichbar mit anderen Veränderungen von Wohnumfeld und öffentlicher Infrastruktur – zum Beispiel mit dem Bau eines Einkaufszentrums oder einer neuen Busanbindung. Für Fälle wie diese sieht der Gesetzgeber keine Entschädigung vor.

Wonach entscheidet Amprion, ob die Stromleitung als Freileitung oder als Erdkabel realisiert wird?

Das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) und das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) legen fest, bei welchen Vorhaben eine (Teil-)Erdverkabelung zulässig ist. 2016 hat der Gesetzgeber ausgewählte Höchstspannungs-Wechselstromprojekte als Pilotvorhaben bestimmt. In diesen dürfen die Übertragungsnetzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen Abschnitte teilerdverkabeln, um Erfahrungen mit Bau und Betrieb zu sammeln. Projekte ohne entsprechende Kennzeichnung im BBPlG und außerhalb der EnLAG-Pilotvorhaben sind als reine Freileitungen zu realisieren.

Im Gleichstrombereich gelten Erdkabel – je nach Spannungsebene – als Stand der Technik und werden von Amprion entsprechend den gesetzlichen Vorgaben eingesetzt.

Was unternimmt Amprion, um Natur und Umwelt beim Bau und Betrieb der Anlagen und Leitungen zu schützen?

Amprion versteht sich als nachhaltiges Unternehmen. Der Schutz von Mensch und Natur hat für uns einen hohen Stellenwert. Der Bau und der spätere Betrieb unserer Umspannanlagen und unserer Leitungen soll Mensch, Tier und Umwelt möglichst wenig belasten. Wir folgen dabei jederzeit den Vorgaben auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene und gehen teilweise darüber hinaus. Bei unseren Bauprojekten arbeiten wir z.B. nach beschlossenen Bauzeitfenstern, um ansässige Tier- und Pflanzenarten so wenig wie möglich zu stören. Unvermeidbare Eingriffe werden möglichst direkt am Ort des Eingriffs ausgeglichen; falls das nicht möglich ist, wird in der näheren Umgebung ein Ausgleich geschaffen.

Ansprechpersonen

Michael Weber
Michael Weber
Projektsprecher