Ende August 2025 hat die Bezirksregierung Köln den Planfeststellungsbeschluss erlassen. Dieser umfasst alle wichtigen Details der zukünftigen Trasse. Mitte November haben wir mit den bauvorbereitenden Maßnahmen gestartet. Der tatsächliche Baubeginn der Freileitung ist für 2026 geplant.
Bedarfsermittlung
Szenariorahmen
Die Bedarfsermittlung bezieht sich auf die kommenden zehn bis 15 Jahre. Die vier Übertragungsnetzbetreiber, 50Hertz, TenneT, TransnetBW und Amprion, erarbeiten dazu einen Szenariorahmen, der in mindestens drei Szenarien beschreibt, wie sich Stromverbrauch und -erzeugung voraussichtlich entwickeln werden – aktuell für das Zieljahr 2030. Für ein Szenario erstellen wir zudem gemeinsam einen weiteren Ausblick, der die voraussichtliche Entwicklung in den nächsten 15 bis 20 Jahren abbildet – aktuell mit Blick auf 2035. Der Szenariorahmen wird von der Bundesnetzagentur genehmigt und bildet die Grundlage für den Netzentwicklungsplan.
Der Netzentwicklungsplan (NEP) beschreibt, wo das deutsche Höchstspannungsnetz in den kommenden Jahren ausgebaut oder verstärkt werden muss und legt entsprechende Ausbauprojekte fest – aktuell mit dem Zieljahr 2037. Amprion, 50Hertz, TenneT und TransnetBW entwickeln den NEP auf Basis des Szenariorahmens. Der NEP wird in einem zweijährlichen Turnus erstellt. Die Behörde prüft die Planungen und bestätigt die energiewirtschaftlich erforderlichen und vordringlichen Vorhaben. Die Ergebnisse des Netzentwicklungsplans fließen in das Bundesbedarfsplangesetz ein.
Das Vorhaben Oberzier – Punkt Blatzheim wurde im Netzentwicklungsplan (NEP) 2030, Version 2017, von der Bundesnetzagentur (BNetzA) als energiewirtschaftlich notwendig bestätigt.
Bundesbedarfsplan
Grundlage für den Bundesbedarfsplan bilden die Netzentwicklungspläne, die die Bundesnetzagentur an die Bundesregierung übermittelt. Diese ist verpflichtet, dem Bundestag mindestens alle vier Jahre (bis 2015: alle drei Jahre) einen Entwurf zum Bundesbedarfsplan vorzulegen. Er identifiziert die Leitungsbauprojekte aus dem Netzentwicklungsplan, die energiewirtschaftlich notwendig sind und für die ein vordringlicher Bedarf besteht. Festgeschrieben werden nur die Fixpunkte wie Anfangs- und Endpunkte der Leitungen, nicht aber die konkrete Streckenführung. Beschlossen werden die Leitungsbauprojekte vom Bundestag in einem Bundesbedarfsplangesetz. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, diese Projekte umzusetzen.
Amprion als Vorhabenträger
Das Gesetz zum Bundesbedarfsplan von 2013 wurde 2015 novelliert und ergänzt die Projekte des bereits 2009 verabschiedeten Gesetzes zum Ausbau von Energieleitungen (EnLAG). Wir sind verpflichtet, die in diesen Gesetzen festgelegten Leitungsbauvorhaben umzusetzen, die in unsere Regelzone fallen.
Nachdem das Vorhaben im NEP bestätigt wurde, nahm der Gesetzgeber das Vorhaben im Jahr 2021 unter der Nr. 74 in die novellierte Fassung des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPIG) auf.
Weitere Informationen: zum Vorhaben Nr. 74 im Bundesbedarfsplan unter unter Netzausbau.de
Planung und Genehmigung
Raumordnungsverfahren
Im nächsten Schritt gilt es nun, einen Trassenkorridor zu finden, der mit den überwiegenden öffentlichen und privaten Belangen vereinbar ist. Die Übertragungsnetzbetreiber als Vorhabenträger haben mehrere Alternativen zu untersuchen und einen Vorzugskorridor zu beantragen. Nach sorgfältiger Prüfung legt die zuständige Behörde einen Trassenkorridor fest.
Raumordnungsverfahren der Landesbehörden
Die Zuständigkeit für alle Leitungsbauvorhaben, die nur ein einzelnes Bundesland betreffen, regeln die Bundesländer selbst. In einem sogenannten Raumordnungsverfahren, in dessen Rahmen ebenfalls eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wird, bestimmen die zuständigen Landesbehörden einen geeigneten Trassenkorridor. Im Verfahren sind die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Rechtliche Grundlage ist das Raumordnungsgesetz (ROG).
Die Bezirksregierung Köln hat im November 2020 ermittelt, dass ein paralleler Ersatzneubau der bestehenden Stromverbindung zwischen der Umspannanlage Oberzier und dem Punkt Blatzheim die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit erfüllt und die umweltschonendste Trassenvariante darstellt. Auf Basis der Ergebnisse des Raumordnungsbescheids haben wir unsere Planungen konkretisiert und unsere Planfeststellungsunterlagen erstellt. Weitere Informationen
Die Planung einer neuen Höchstspannungsleitung mündet in das Planfeststellungsverfahren. Dabei werden der exakte Trassenverlauf, die Aufstellpunkte für die Masten und alle anderen technischen Details verbindlich geklärt. Ziel ist es, den Verlauf so zu gestalten, dass die Auswirkungen für Mensch und Natur so gering wie möglich bleiben. Ähnlich wie bei einer Baugenehmigung darf nach dem Planfeststellungsbeschluss mit dem Bau der Trasse begonnen werden.
Eröffnung des Verfahrens Die im jeweiligen Bundesland zuständige Planfeststellungsbehörde führt das Verfahren durch. Damit das Planfeststellungsverfahren beginnen kann, stellen wir einen Antrag auf Planfeststellung. Diesen haben wir im Juli 2023 bei der Bezirksregierung Köln gestellt. Er enthält konkrete Pläne und Beschreibungen sowie Erläuterungen zu den Umweltauswirkungen.
Beteiligungsmöglichkeiten Die prüfende Behörde führt eine Antragskonferenz mit Amprion als Vorhabenträger sowie mit den betroffenen Trägern öffentlicher Belange durch. Anschließend werden auf dieser Grundlage die Antragsunterlagen erarbeitet und einen Monat lang öffentlich ausgelegt – in den Gemeindeverwaltungen entlang des voraussichtlichen Trassenverlaufs. Jeder Betroffene kann nun Stellung zu den Plänen nehmen oder Einwände vorbringen. Wer dies fristgerecht tut, kann anschließend an einer gemeinsamen Erörterung mit Amprion und den Behörden teilnehmen. Ergeben sich daraufhin Planänderungen, muss ggf. nochmals eine Beteiligung erfolgen.
Der nicht öffentliche Erörterungstermin fand am 24. und 25. April 2024 in Kerpen statt.
Der Planfeststellungsbeschluss Ist das Anhörungsverfahren beendet, erlässt die Behörde den Planfeststellungsbeschluss. Darin wägt sie alle projektbezogenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander ab und trifft dann ihre Entscheidung. Mit dem Beschluss kann sie Auflagen für den Bau und Betrieb verknüpfen. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gegeben und denen zugestellt, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist. Darüber hinaus veröffentlicht die Behörde ihre Entscheidung in den Gemeinden. Für das Vorhaben Oberzier – Punkt Blatzheim hat die Genehmigungsbehörde Ende August 2025 den Planfeststellungsbeschluss erlassen. Dieser wurde vom 28.08.2025 bis einschließlich zum 10.09.2025 auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln veröffentlicht.
Weitere Informationen zum Planfeststellungsverfahren unter Netzausbau.de
Bau
Realisierung des Vorhabens
Ab Mitte November 2025 starten die bauvorbereitenden Maßnahmen des Vorhabens. Dazu gehören insbesondere der Holzeinschlag und der Wegebau, um Zufahrten zu den Maststandorten herzustellen. So können Baumaterialien an die jeweiligen Standorte transportiert und Arbeitsflächen eingerichtet werden. Parallel bleiben wir im engen Austausch mit den Kommunen sowie betroffenen Eigentümer*innen und Anwohner*innen. Wir informieren transparent über den Ablauf des Bauvorhabens, mögliche temporäre Beeinträchtigungen und stimmen erforderliche Maßnahmen frühzeitig ab.
Der tatsächliche Baubeginn der neuen Freileitung ist für Mitte 2026 geplant. Die vollständige Inbetriebnahme der neuen Stromleitung ist für 2028 vorgesehen.
Betrieb und Instandhaltung
Betrieb und Instandhaltung
Maßnahmen zum störungsfreien Stromtransport und Schutz der Umwelt.
Info
Vorarbeiten
Für unsere Projekte finden Vorarbeiten statt. Möglich sind Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen, bauvorbereitende Maßnahmen zur bodenschonenden Bauausführung, Kampfmitteluntersuchungen und archäologische Voruntersuchungen einschließlich erforderlicher Bergungsmaßnahmen sowie sonstige Vorarbeiten. Die Vorarbeiten dienen zur Erhebung essenzieller Daten, die für die weitere Planung unserer Projekte erforderlich sind. Den rechtlichen Rahmen für die Vorarbeiten gibt das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vor.