Aschaffenburg – Urberach

FAQ

Sie können mit Ihren Fragen zum Projekt jederzeit auf uns zukommen. Einige besonders häufig gestellte Fragen sowie Fragen zu speziellen Themen beantworten wir bereits hier – weitere folgen parallel zum Projektfortschritt. Falls Sie auf Ihre Frage keine Antwort in der Liste finden oder mehr Informationen benötigen, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir helfen Ihnen dann gerne weiter.

Warum wird das Vorhaben nicht als Erdkabel umgesetzt?

Das Vorhaben Nr. 96 Aschaffenburg – Urberach hat vom Gesetzgeber im Bundesbedarfsplangesetz keine Erdkabel-Kennzeichnung (Kennzeichnung „E“ oder „F“) erhalten. Dieses Gesetz legt fest, für welche Projekte der Vorhabenträger die Realisierung eines Erdkabels prüfen kann. Das Vorhaben Aschaffenburg – Urberach gehört nicht dazu. Es ist als Freileitung zu planen und zu bauen.

In anderen Projekten kommt insbesondere beim Transport über weite Distanzen die Gleichstrom-Übertragungstechnik zum Einsatz. Diese Projekte sind als Pilotprojekte für Erdkabel im Bundesbedarfsplangesetz verankert.

Welche Abstandsvorgaben gelten für die geplante Leitung zu Gebäuden?

Die Landesentwicklungspläne (LEP) in Hessen und Bayern sehen Abstände zu Gebäuden von 400 Metern im Innenbereich sowie 200 Metern im Außenbereich vor. Diese Vorgaben dienen dem Wohnumfeldschutz.

Laut § 5 Abs. 2a Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) entfalten die Abstandsvorgaben im Rahmen der Bundesfachplanung allerdings keine Bindungswirkung, wenn eine neue Leitung als Ersatz- oder Parallelneubau (§ 3 Abs. 4 und 5 NABEG) in Bündelung mit einer bestehenden Leitung errichtet wird.

Voraussetzung hierfür ist, dass bei diesen Neubauten die Leitung in oder unmittelbar neben einer Bestandstrasse – mit max. 200 m Entfernung – gebaut wird. Ziel ist es, möglichst wenige neue Betroffenheiten zu erzeugen, wenig Raumeingriffe zu verursachen und Vorbelastungen zu nutzen. Dieses Bündelungsgebot ist ebenfalls in den Landesentwicklungsplänen verankert.

Für die Planung des BBPlG-Vorhabens Nr. 96 Aschaffenburg – Urberach bedeutet das, dass die Abstandsvorgaben der LEP nicht bindend sind, wenn die Planung in oder unmittelbar neben einer bestehenden Trasse – also in Bündelung – erfolgt.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist Amprion als Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, die Einhaltung der Grenzwerte des elektrischen und magnetischen Feldes gemäß der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) nachzuweisen. Auf diese Weise ist der Gesundheitsschutz gewährleistet (siehe dazu auch Frage 3).

Weiterführende Links zu dem Thema:

Wie stellen Sie den Gesundheitsschutz an der neuen Stromleitung sicher?

Für den Schutz der Gesundheit sind keine einheitlichen Mindestabstände zu Stromleitungen einzuhalten. Für die sogenannten Immissionen durch elektrische und magnetische Felder sowie für Geräusche gelten die Vorgaben des Immissionsschutzes. Die Anforderungen des Immissionsschutzes sind in Deutschland für elektrische und magnetische Felder in der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes ( 26. BImSchV) und für Geräusche in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm ( TA Lärm) geregelt. Entscheidend ist hierbei, dass die Immissionen durch elektrische und magnetische Felder sowie für Geräusche unterhalb von festgelegten Grenzwerten bzw. Richtwerten für Geräusche bleibt. Amprion ist als Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, die Einhaltung der 26. BImSchV und TA Lärm im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachzuweisen. Somit wird sichergestellt, dass alle immissionsschutzrechtlichen Anforderungen sowohl zum Schutz als auch zur Vorsorge eingehalten werden. Dadurch wird dem Vorsorgedanken Rechnung getragen und der Gesundheitsschutz sichergestellt.

Weitere Informationen zu elektrischen und magnetischen Feldern an unseren Leitungen finden Sie auf unserer  Themenseite.

Auch das Bundesamt für Strahlenschutz beantwortet die Frage nach dem Abstand von Wohngebäuden zu Freileitungen auf seiner Homepage.

Warum sind die Grenzwerte in anderen Ländern niedriger?

Nahezu alle Länder verfolgen das gleiche Schutzkonzept mit den gleichen Grenzwerten, jedoch nutzen sie verschiedene Arten von Vorsorgekonzepten.

In Deutschland wird beispielsweise in allen Fällen die maximale Auslastung als Grundlage der Berechnungen herangezogen, während in den Niederlanden der jährliche Mittelwert der Leitungsauslastung veranschlagt wird.

Der Vorsorgegedanke in Deutschland ist durch eigene Anforderungen verankert. Es gilt ein Überspannungsverbot bei neuen Trassen für Orte zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen, sowie ein generelles Minimierungsgebot, das vorsieht, die elektrischen und magnetischen Felder so weit wie möglich zu reduzieren. Daher gestaltet sich ein direkter Vergleich von Vorgaben zu elektrischen und magnetischen Feldern verschiedener Staaten schwierig, da in vielen Fällen unterschiedliche Bewertungs- und Ermittlungskriterien zu Grunde gelegt werden.

Innerhalb der EU basieren die verschiedenen Vorgaben auf den Empfehlungen der ICNIRP International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection, welche den internationalen wissenschaftlichen Kenntnisstand darstellen. Daher ist bei jedem Ansatz der Schutz der menschlichen Gesundheit sichergestellt.

Welche Maßnahmen zur Entschädigung gibt es?

Bei der Inanspruchnahme von Grundstücken für die Realisierung von Freileitungsprojekten werden die bestehenden Eigentumsverhältnisse nicht verändert. Amprion ist als reguliertes Unternehmen in Entschädigungsfragen an den gesetzlichen Rahmen gebunden. Dieser Rechtsrahmen wurde 2019 durch die Bundesregierung erneut bestätigt und konkretisiert. Demnach erhalten Eigentümer*innen einer Fläche eine einmalige Entschädigung für die Eintragung einer Dienstbarkeit, welche in ihrer Höhe vom jeweiligen Bodenrichtwert und der Inanspruchnahme der Fläche abhängt. Damit räumen Eigentümer*innen der Vorhabenträgerin – in diesem Fall der Amprion – das Recht ein, auf diesem Grundstück eine Stromleitung zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten.

Darüber hinaus können Eigentümer*innen einen sogenannten Zuschlag für die gütliche Einigung (Beschleunigungszuschlag) bei zeitiger Zustimmung erhalten. Mit Pächter*innen, beziehungsweise Bewirtschafter*innen (Nutzungsberechtigte) einer landwirtschaftlichen Fläche, wird eine Regulierung für eventuell auftretende Bau- und Folgeschäden sowie Bewirtschaftungserschwernisse vorgenommen. Die Grundlage für die Entschädigungen wird durch die einschlägigen Enteignungs- und Entschädigungsgesetze der jeweiligen Länder vorgegeben, welche grundsätzlich eine Einmalzahlung vorsehen.

Wie wird die Wertentwicklung eines Grundstücks bei den Entschädigungsmaßnahmen berücksichtigt?

Der Wert einer Immobilie ist nicht nur vom Zustand des Grundstücks bzw. seines Gebäudes selbst, sondern auch von diversen wertbestimmenden Faktoren in der näheren und weiteren Umgebung abhängig. Sie hängen von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten ab.

Wertveränderungen von Grundstücken und Immobilien, die sich durch eine neue Leitung ergeben könnten, sind vergleichbar mit anderen Veränderungen von Wohnumfeld und öffentlicher Infrastruktur – zum Beispiel mit dem Bau eines Einkaufszentrums oder einer neuen Busanbindung. Für Fälle wie diese sieht der Gesetzgeber keine Entschädigung vor.

Was unternimmt Amprion, um Natur und Umwelt beim Bau und Betrieb der Anlagen und Leitungen zu schützen?

Amprion versteht sich als nachhaltiges Unternehmen. Der Schutz von Mensch und Natur hat für uns einen hohen Stellenwert. Der Bau und der spätere Betrieb unserer Umspannanlagen und unserer Leitungen soll Mensch, Tier und Umwelt möglichst wenig belasten. Wir folgen dabei jederzeit den Vorgaben auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene und gehen teilweise darüber hinaus. Bei unseren Bauprojekten arbeiten wir z.B. nach beschlossenen Bauzeitfenstern, um ansässige Tier- und Pflanzenarten so wenig wie möglich zu stören. Unvermeidbare Eingriffe werden möglichst direkt am Ort des Eingriffs ausgeglichen; falls das nicht möglich ist, wird in der näheren Umgebung ein Ausgleich geschaffen.

Ansprechpersonen

Janina Heidl
Janina Heidl
Projektsprecherin (aktuell in Elternzeit)
Tobias Muermann
Tobias Muermann
Projektsprecher