Kruckel – Dauersberg

Projektfortschritt

Für die Abschnitte A1, A2, B, C, D sowie E wurden die Planfeststellungsbeschlüsse erlassen. Damit sind bereits alle Genehmigungsabschnitte planfestgestellt.

Abschnitt A1: Kruckel (Dortmund) - Garenfeld (Hagen)

Der Abschnitt A1 ist bereits fertiggestellt und wurde im Oktober 2024 in Betrieb genommen.

Die durch die Fertigstellung des Ersatzneubaus nicht mehr benötigten Bestandsleitungen werden derzeit demontiert.

Abschnitt A2: Umspannanlage Garenfeld (Hagen) - Punkt Ochsenkopf (Iserlohn)

Die Bezirksregierung Arnsberg hat am 09.02.2024 als zuständige Genehmigungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss für den Ersatzneubau des Abschnittes A2 erlassen.

Wir werden zuerst ab Mitte Juli 2025 mit bauvorbereitenden Arbeiten am Punkt Ochsenkopf beginnen. Die Arbeiten am Ochsenkopf sind vorab notwendig, um die Versorgungssicherheit mit Strom in der Region über die gesamte Bauzeit sicherzustellen. Anschließend werden wir mit den Bauarbeiten im städtischen Gebiet von Hagen/Hohenlimburg beginnen – nach aktuellem Planungsstand wird dies im Frühjahr 2026 sein. Die Fertigstellung des gesamten Genehmigungsabschnittes A2 ist für 2029 geplant, wobei wir als Linienbaustelle nicht gleichzeitig auf allen Streckenabschnitten bauen werden. Wir werden vorab und öffentlich über den Beginn unserer Arbeiten und den Bauablauf im städtischen Gebiet von Hagen/Hohenlimburg informieren.

Abschnitt B: Punkt Ochsenkopf (Iserlohn) - Punkt Attendorn

Der Trassenabschnitt B zwischen den Übergabepunkten Ochsenkopf im Märkischen Kreis und Attendorn im Kreis Olpe ist gut 36 Kilometer lang und befindet sich derzeit in Bau. Im Oktober 2018 haben wir die Planfeststellungsunterlagen bei der Bezirksregierung Arnsberg eingereicht. Die öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen durch die Bezirksregierung fand vom 6. November bis zum 5. Dezember 2018 statt. Die Einwendungsfrist endete am 19. Dezember 2018.

Wir haben alle ins Planfeststellungsverfahren eingebrachten Einwendungen und Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange (TÖB) gesichtet und ausgewertet. Nach einer intensiven Prüfung sind wir zu dem Ergebnis gekommen, in diesem Abschnitt in großen Teilen einen Wechsel der Mastform vorzunehmen.

Aufgrund des bereits laufenden Verfahrens gab es eine sogenannte Planänderung. Diese Planänderung wurde über ein sogenanntes Deckblattverfahren bei der Bezirksregierung Arnsberg eingereicht. Für den Genehmigungsabschnitt B gibt es zwei Deckblätter, welche kreisweise erstellt und eingereicht wurden. Das erste Deckblatt wurde für den südlichen Bereich, für den Kreis Olpe, im Juli 2020 und das zweite für den Märkischen Kreis im Dezember 2020 eingereicht. Weitere Informationen finden Sie hier.

Am 27.01.2022 hat die Bezirksregierung Arnsberg den Planfeststellungsbeschluss für den Leitungsabschnitt B erteilt. Nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses starteten ab dem 31.01.2022 die ersten bauvorbereitenden Maßnahmen sowie Baum- und Gehölzschnittarbeiten auf bereits privatrechtlich geeinigten Flächen.

Aktuell werden im Genehmigungsabschnitt B die Baumaßnahmen für den Ersatzneubau der 380-Kilovolt Höchstspannungsfreileitung durchgeführt. Der Abschnitt unterteilt sich in vier Baulose. Insgesamt werden 254 alte Masten demontiert und 108 neue Masten errichtet. Um die Versorgungssicherheit während der gesamten Bauzeit zu gewährleisten, werden die zu ersetzenden Stromkreise mithilfe eines Provisoriums in Betrieb gehalten.

Abschnitt C: Punkt Attendorn - Landesgrenze Rheinland-Pfalz

Dieser Abschnitt befindet sich derzeit in Bau. Der Antrag auf Planfeststellung für diesen etwa 37 km langen Planungsabschnitt wurde im Dezember 2017 bei der Bezirksregierung Arnsberg gestellt. In diesem Die Genehmigung der dort notwendigen neuen Umspannanlage ist in das Planfeststellungsverfahren der Leitungsführung integriert.

Der Erörterungstermin, zu dem die Bezirksregierung Arnsberg eingeladen hat, fand vom 26. bis zum 28. November 2018 in der Stadthalle Attendorn statt.

Nachdem wir die eingereichten Stellungnahmen und Erkenntnisse aus dem Erörterungstermin ausgewertet haben, sind wir zu dem Ergebnis gekommen, auch in diesem Abschnitt in großen Teilen einen Wechsel der Mastform vorzunehmen.

Analog zum Vorgehen im Genehmigungsabschnitt B haben wir die Planänderung ebenfalls kreisweise erstellt und bei der Bezirksregierung Arnsberg eingereicht. Das erste Deckblatt wurde für den nördlichen Bereich, für den Kreis Olpe, im September 2021 und das zweite für den Kreis Siegen-Wittgenstein im Januar 2022 eingereicht. Anschließend erfolgten die Offenlagen durch die Bezirksregierung Arnsberg. Am 07.07.2022 hat die Bezirksregierung Arnsberg den Planfeststellungsbeschluss für den Leitungsabschnitt C erteilt. Nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses starteten im Herbst die ersten bauvorbereitenden Maßnahmen sowie Baum- und Gehölzschnittarbeiten auf bereits privatrechtlich geeinigten Flächen. Aktuelle Pressemitteilungen finden Sie hier.

Abschnitt D: Landesgrenze Rheinland-Pfalz - Dauersberg

Der Leitungsbau zwischen der Landesgrenze Rheinland-Pfalz und der UA Dauersberg wurde bereits abgeschlossen. Die Inbetriebnahme des Leitungsabschnitts erfolgte im August 2022. Der Abschnitt wird derzeit provisorisch in 220-kV betrieben. Aktuelle Pressemitteilungen finden Sie hier.

Abschnitt E: Punkt Mudersbach - Eiserfeld (Siegen)

Der Leitungsbau zwischen dem Punkt Mudersbach und der UA Eiserfeld wurde bereits abgeschlossen. Die Inbetriebnahme des Leitungsabschnitts erfolgte im August 2022. Der Abschnitt wird derzeit provisorisch in 220-kV betrieben.

Bedarfsermittlung

Szenariorahmen

Die Bedarfsermittlung bezieht sich auf die kommenden zehn bis 15 Jahre. Die vier Übertragungsnetzbetreiber, 50Hertz, TenneT, TransnetBW und Amprion, erarbeiten dazu einen  Szenariorahmen, der in mindestens drei Szenarien beschreibt, wie sich Stromverbrauch und -erzeugung voraussichtlich entwickeln werden – aktuell für das Zieljahr 2030. Für ein Szenario erstellen wir zudem gemeinsam einen weiteren Ausblick, der die voraussichtliche Entwicklung in den nächsten 15 bis 20 Jahren abbildet – aktuell mit Blick auf 2035. Der Szenariorahmen wird von der Bundesnetzagentur genehmigt und bildet die Grundlage für den Netzentwicklungsplan.

Beteiligung

In der Konsultationsphase können alle Bürger den Entwurf des Szenariorahmens einsehen und kommentieren. Stellungnahmen der Öffentlichkeit werden bei der Prüfung durch die Bundesnetzagentur berücksichtigt.

Weitere Informationen
 Zum Szenariorahmen unter Netzausbau.de

Netzentwicklungsplan

Der Netzentwicklungsplan (NEP) beschreibt, wo das deutsche Höchstspannungsnetz in den kommenden Jahren ausgebaut oder verstärkt werden muss und legt entsprechende Ausbauprojekte fest – aktuell mit dem Zieljahr 2037. Amprion, 50Hertz, TenneT und TransnetBW entwickeln den NEP auf Basis des Szenariorahmens. Der NEP wird in einem zweijährlichen Turnus erstellt. Die Behörde prüft die Planungen und bestätigt die energiewirtschaftlich erforderlichen und vordringlichen Vorhaben. Die Ergebnisse des Netzentwicklungsplans fließen in das Bundesbedarfsplangesetz ein.

Beteiligung und Genehmigung

Die vier Übertragungsnetzbetreiber erstellen gemeinsam einen ersten Entwurf zum Netzentwicklungsplan, zu dem Bürger, Verbände und Institutionen während einer Konsultationsphase Stellung nehmen. Auf Basis der Stellungnahmen überarbeiten wir den Netzentwicklungsplan nochmals und legen ihn anschließend der Bundesnetzagentur vor. Die Bundesnetzagentur prüft den Plan und bestätigt ihn abschließend oder kann Änderungen verlangen.

Umweltbericht

Begleitend prüft die Bundesnetzagentur die Netzentwicklungspläne in einer Strategischen Umweltprüfung auch auf ihre möglichen Folgen für Mensch und Natur. Dazu berät sie sich mit Behördenvertretern, Sachverständigen und Umweltverbänden – und veröffentlicht die Ergebnisse in einem  Umweltbericht. Stellungnahmen der Öffentlichkeit dazu fließen wiederum in die Entscheidungsprozesse der Bundesnetzagentur ein.

Weitere Informationen:
zum  Netzentwicklungsplan (NEP)
zum Netzentwicklungsplan unter  Netzausbau.de

Beteiligung und Genehmigung

Der Flächenentwicklungsplan wird durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie (BSH) erstellt. Wesentliche Grundlagen sind das Wind-See-Gesetz sowie Raumordnungspläne. Der Flächenentwicklungsplan wird regelmäßig fortgeschrieben.

Im Rahmen der Fortschreibung und Genehmigung werden Behörden und Öffentlichkeit beteiligt und es erfolgt eine strategische Umweltprüfung.

Weitere Informationen:
 Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie: Flächenentwicklungsplan

Bundesbedarfsplan

Grundlage für den Bundesbedarfsplan bilden die Netzentwicklungspläne, die die Bundesnetzagentur an die Bundesregierung übermittelt. Diese ist verpflichtet, dem Bundestag mindestens alle vier Jahre (bis 2015: alle drei Jahre) einen Entwurf zum Bundesbedarfsplan vorzulegen. Er identifiziert die Leitungsbauprojekte aus dem Netzentwicklungsplan, die energiewirtschaftlich notwendig sind und für die ein vordringlicher Bedarf besteht. Festgeschrieben werden nur die Fixpunkte wie Anfangs- und Endpunkte der Leitungen, nicht aber die konkrete Streckenführung. Beschlossen werden die Leitungsbauprojekte vom Bundestag in einem Bundesbedarfsplangesetz. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, diese Projekte umzusetzen.

Amprion als Vorhabenträger

Das Gesetz zum Bundesbedarfsplan von 2013 wurde 2015 novelliert und ergänzt die Projekte des bereits 2009 verabschiedeten Gesetzes zum Ausbau von Energieleitungen (EnLAG). Wir sind verpflichtet, die in diesen Gesetzen festgelegten Leitungsbauvorhaben umzusetzen, die in unsere Regelzone fallen.

Weitere Informationen:
zum Netzausbau bei Amprion nach BBPlG und EnLAG
zum Bundesbedarfsplan unter  Netzausbau.de

Planung und Genehmigung

Raumordnungsverfahren

Im nächsten Schritt gilt es nun, einen Trassenkorridor zu finden, der mit den überwiegenden öffentlichen und privaten Belangen vereinbar ist. Die Übertragungsnetzbetreiber als Vorhabenträger haben mehrere Alternativen zu untersuchen und einen Vorzugskorridor zu beantragen. Nach sorgfältiger Prüfung legt die zuständige Behörde einen Trassenkorridor fest.

Raumordnungsverfahren der Landesbehörden

Die Zuständigkeit für alle anderen Leitungsbauvorhaben regeln die Bundesländer. In einem sogenannten Raumordnungsverfahren, in dessen Rahmen ebenfalls eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wird, bestimmen die zuständigen Landesbehörden einen geeigneten Trassenkorridor. Bei bestehenden Trassen ist ein solches Verfahren grundsätzlich nicht nötig – eventuelle Anpassungen des Trassenverlaufs werden dann innerhalb der Planfeststellungsverfahren vorgenommen. Auch in diesem Verfahren, das ähnlich abläuft wie die Bundesfachplanung, sind die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Rechtliche Grundlage ist das  Raumordnungsgesetz (ROG).


Weitere Informationen

 Zu Bundesfachplanung und Raumordnung unter Netzausbau.de

Planfeststellungs- / BIMSCHG-Verfahren

Die Planung einer neuen Höchstspannungsleitung mündet in das  Planfeststellungsverfahren. Dabei werden der exakte Trassenverlauf, die Aufstellpunkte für die Masten und alle anderen technischen Details verbindlich geklärt. Ziel ist es, den Verlauf so zu gestalten, dass die Auswirkungen für Mensch und Natur so gering wie möglich bleiben. Ähnlich wie bei einer Baugenehmigung darf nach dem Planfeststellungsbeschluss mit dem Bau der Trasse begonnen werden.

Eröffnung des Verfahrens

Die im jeweiligen Bundesland zuständige Planfeststellungsbehörde führt das Verfahren durch. Bei länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Projekten nach dem Bundesbedarfsplangesetz ist die Bundesnetzagentur zuständig. Damit das Planfeststellungsverfahren beginnen kann, stellen wir einen Antrag. Er enthält konkrete Pläne und Beschreibungen sowie Erläuterungen zu den Umweltauswirkungen.

Beteiligungsmöglichkeiten

Die prüfende Behörde führt eine Antragskonferenz mit Amprion als Vorhabenträger sowie mit den betroffenen Trägern öffentlicher Belange durch. Anschließend werden auf dieser Grundlage die Antragsunterlagen erarbeitet und einen Monat lang öffentlich ausgelegt – in den Gemeindeverwaltungen entlang des voraussichtlichen Trassenverlaufs. Jeder Betroffene kann nun Stellung zu den Plänen nehmen oder Einwände vorbringen. Wer dies fristgerecht tut, kann anschließend an einer gemeinsamen Erörterung mit Amprion und den Behörden teilnehmen. Ergeben sich daraufhin Planänderungen, muss ggf. nochmals eine Beteiligung erfolgen.

Der Planfeststellungsbeschluss

Ist das Anhörungsverfahren beendet, erlässt die Behörde den Planfeststellungsbeschluss. Darin wägt sie alle projektbezogenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander ab und trifft dann ihre Entscheidung. Mit dem Beschluss kann sie Auflagen für den Bau und Betrieb verknüpfen. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gegeben und denen zugestellt, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist. Darüber hinaus veröffentlicht die Behörde ihre Entscheidung in den Gemeinden.

Weitere Informationen
zum Planfeststellungsverfahren unter  Netzausbau.de

Die Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz

Die Errichtung und der Betrieb von Stationen, wie zum Beispiel Konvertern oder Schalt- und Umspannanlagen, unterliegen den rechtlichen Rahmenbedingungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und seinen Verordnungen. Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) hat das Ziel, Menschen, Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Es regelt den Schutz vor Immissionen, wie Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen und anderen Umwelteinwirkungen. Das Genehmigungserfordernis leitet sich aus dem Anhang I. der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) ab und wird gem. Ziffer 1.8 in der Regel im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.

Wichtige Schritte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind die Antragstellung durch den Vorhabenträger, die Beteiligung und Prüfung der Unterlagen durch die Träger öffentlicher Belange und Behörden sowie die Entscheidung der Genehmigungsbehörde.

Eine Genehmigung wird auf Basis einer umfassenden Prüfung erteilt, bei der unter anderem die potenziellen Umweltauswirkungen der Anlage bewertet werden. Dabei müssen die Betreiber nachweisen, dass sie die gesetzlichen Anforderungen sowie Richt- und Grenzwerte sicher einhalten werden und geeignete Maßnahmen zum Schutz der Umwelt geprüft und, falls erforderlich, umgesetzt wurden.