Ansprüche können ab sofort geltend gemacht werden

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat festgelegt, dass Grundstückseigentümern, über deren Besitz kommerziell genutzte Lichtwellenleiter (LWL) verlaufen, 1,00 Euro pro laufendem Meter als Entschädigung zustehen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in letzter Instanz entschieden, dass der Stromnetzbetreiber und das Telekommunikations- unternehmen gegenüber dem Grundstückseigentümer als Gesamtschuldner für die Entschädigungszahlung verantwortlich sind. Da RWE Transportnetz Strom im Gegensatz zu den Telekommunikationsunternehmen über die geographischen Daten der Leitungen verfügt, tritt das Unternehmen bei der Zahlung der Entschädigungen in Vorleistung ¿ unabhängig von der Einstandspflicht der Telekommunikationsunternehmen. Mit dem OLG-Urteil sind die offenen Rechtsfragen nun geklärt und RWE Transportnetz Strom wird in Abstimmung mit den Telekommunikationsunternehmen die Auszahlungen an die Grundstückseigentümer zügig abwickeln.

RWE wird ein Eigentumswechsel an Grundstücken häufig nicht mitgeteilt, daher ist der aktuelle Eigentümer nicht immer bekannt. Deswegen müssen die Grundstückseigentümer sich ¿ wie übrigens im Telekommunikationsgesetz vorgesehen und vom BGH bestätigt - an das Unternehmen wenden. Auf der Homepage des Unternehmens (siehe Link unterhalb des Textes) können die Eigentümer über eine Datenbank ermitteln, ob ihr Grundstück in einem Ort liegt, in dem kommerziell genutzte Lichtwellenleiter verlegt wurden. Erhalten sie über die Datenbank eine entsprechende Bestätigung, sollten sie für ihre Anfragen ein vorbereitetes Musteranschreiben verwenden. Es enthält alle erforderlichen Daten für die Entschädigungszahlungen und vereinfacht die Abwicklung. Das Musteranschreiben ist an RWE Transportnetz Strom GmbH, ETE J-G, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund zu senden. Eine telefonische Auskunft über Ausgleichs-Berechtigungen ist leider nicht möglich.

Die Lichtwellenleiter dienen der Datenübermittlung. Die Kapazitäten, die der TSO Strom nicht zur betrieblichen Steuerung des Netzes benötigt, hat er an kommerzielle Telekommunikations- betreiber verpachtet. Für die kommerzielle Nutzung steht den Eigentümern, über deren Grundstücke die Lichtwellenleiter laufen, eine Entschädigung zu. Strittig war bislang, wer dafür zu zahlen hat: die Telekommunikationsunternehmen oder der Stromnetzbetreiber.