Trier-Saarburg – Bundesgrenze Luxemburg

Projektfortschritt

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Bedarfsermittlung

Szenariorahmen

Die Bedarfsermittlung bezieht sich auf die kommenden zehn bis 15 Jahre. Die vier Übertragungsnetzbetreiber, 50Hertz, TenneT, TransnetBW und Amprion, erarbeiten dazu einen  Szenariorahmen, der in mindestens drei Szenarien beschreibt, wie sich Stromverbrauch und -erzeugung voraussichtlich entwickeln werden – aktuell für das Zieljahr 2030. Für ein Szenario erstellen wir zudem gemeinsam einen weiteren Ausblick, der die voraussichtliche Entwicklung in den nächsten 15 bis 20 Jahren abbildet – aktuell mit Blick auf 2035. Der Szenariorahmen wird von der Bundesnetzagentur genehmigt und bildet die Grundlage für den Netzentwicklungsplan.

Beteiligung

In der Konsultationsphase können alle Bürger den Entwurf des Szenariorahmens einsehen und kommentieren. Stellungnahmen der Öffentlichkeit werden bei der Prüfung durch die Bundesnetzagentur berücksichtigt.

Weitere Informationen
 Zum Szenariorahmen unter Netzausbau.de

Netz- / Flächenentwicklungsplan

Der Netzentwicklungsplan (NEP) beschreibt, wo das deutsche Höchstspannungsnetz in den kommenden Jahren ausgebaut oder verstärkt werden muss und legt entsprechende Ausbauprojekte fest – aktuell mit dem Zieljahr 2037. Amprion, 50Hertz, TenneT und TransnetBW entwickeln den NEP auf Basis des Szenariorahmens. Der NEP wird in einem zweijährlichen Turnus erstellt. Die Behörde prüft die Planungen und bestätigt die energiewirtschaftlich erforderlichen und vordringlichen Vorhaben. Die Ergebnisse des Netzentwicklungsplans fließen in das Bundesbedarfsplangesetz ein.

Beteiligung und Genehmigung

Die vier Übertragungsnetzbetreiber erstellen gemeinsam einen ersten Entwurf zum Netzentwicklungsplan, zu dem Bürger, Verbände und Institutionen während einer Konsultationsphase Stellung nehmen. Auf Basis der Stellungnahmen überarbeiten wir den Netzentwicklungsplan nochmals und legen ihn anschließend der Bundesnetzagentur vor. Die Bundesnetzagentur prüft den Plan und bestätigt ihn abschließend oder kann Änderungen verlangen.

Umweltbericht

Begleitend prüft die Bundesnetzagentur die Netzentwicklungspläne in einer Strategischen Umweltprüfung auch auf ihre möglichen Folgen für Mensch und Natur. Dazu berät sie sich mit Behördenvertretern, Sachverständigen und Umweltverbänden – und veröffentlicht die Ergebnisse in einem  Umweltbericht. Stellungnahmen der Öffentlichkeit dazu fließen wiederum in die Entscheidungsprozesse der Bundesnetzagentur ein.

Weitere Informationen:
zum  Netzentwicklungsplan (NEP)
zum Netzentwicklungsplan unter  Netzausbau.de

Flächenentwicklungsplan

Eine Besonderheit der Offshore-Projekte ist die direkte Anbindung von Windparks auf See. Daher spielt bei diesen Projekten auch der Flächenentwicklungsplan (FEP) eine entscheidende Rolle. Gegenstand des FEP ist die räumliche und zeitliche Planung der Windenergie-Gebiete und Stromleitungen in der Nord- und Ostsee. Dabei werden unter anderem Flächen und die darin zu installierende Leistung festgelegt. Zusätzlich wird bestimmt, in welchem Kalenderjahr die geplanten Windenergieanlagen auf See und die entsprechenden Offshore-Netzanbindungssysteme in Betrieb gehen sollen.

Beteiligung und Genehmigung

Der Flächenentwicklungsplan wird durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie (BSH) erstellt. Wesentliche Grundlagen sind das Wind-See-Gesetz sowie Raumordnungspläne. Der Flächenentwicklungsplan wird regelmäßig fortgeschrieben.

Im Rahmen der Fortschreibung und Genehmigung werden Behörden und Öffentlichkeit beteiligt und es erfolgt eine strategische Umweltprüfung.

Weitere Informationen:
 Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie: Flächenentwicklungsplan

Bundesbedarfsplan

Grundlage für den Bundesbedarfsplan bilden die Netzentwicklungspläne, die die Bundesnetzagentur an die Bundesregierung übermittelt. Diese ist verpflichtet, dem Bundestag mindestens alle vier Jahre (bis 2015: alle drei Jahre) einen Entwurf zum Bundesbedarfsplan vorzulegen. Er identifiziert die Leitungsbauprojekte aus dem Netzentwicklungsplan, die energiewirtschaftlich notwendig sind und für die ein vordringlicher Bedarf besteht. Festgeschrieben werden nur die Fixpunkte wie Anfangs- und Endpunkte der Leitungen, nicht aber die konkrete Streckenführung. Beschlossen werden die Leitungsbauprojekte vom Bundestag in einem Bundesbedarfsplangesetz. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, diese Projekte umzusetzen.

Amprion als Vorhabenträger

Das Gesetz zum Bundesbedarfsplan von 2013 wurde 2015 novelliert und ergänzt die Projekte des bereits 2009 verabschiedeten Gesetzes zum Ausbau von Energieleitungen (EnLAG). Wir sind verpflichtet, die in diesen Gesetzen festgelegten Leitungsbauvorhaben umzusetzen, die in unsere Regelzone fallen.

Weitere Informationen:
zum Netzausbau bei Amprion nach BBPlG und EnLAG
zum Bundesbedarfsplan unter  Netzausbau.de

Planung und Genehmigung

Bundesfachplanung

Der Bundesbedarfsplan sieht für das Vorhaben Nr. 71 aufgrund seiner besonderen Eilbedürftigkeit den Verzicht auf eine Bundesfachplanung vor. Es konnte daher direkt ins Planfeststellungsverfahren starten.

Weitere Informationen

 Zu Bundesfachplanung und Raumordnung unter Netzausbau.de

Planfeststellungsverfahren

Die Planung einer neuen Höchstspannungsleitung mündet in das  Planfeststellungsverfahren. Dabei werden der exakte Trassenverlauf, die Aufstellpunkte für die Masten und alle anderen technischen Details verbindlich geklärt. Ziel ist es, den Verlauf so zu gestalten, dass die Auswirkungen für Mensch und Natur so gering wie möglich bleiben. Ähnlich wie bei einer Baugenehmigung darf nach dem Planfeststellungsbeschluss mit dem Bau der Trasse begonnen werden.

Eröffnung des Verfahrens

Bei länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Projekten nach dem Bundesbedarfsplangesetz ist die Bundesnetzagentur (BNetzA) zuständig. Als grenzüberschreitendes Leitungsvorhaben fällt Vorhaben 71 damit unter Zuständigkeit der BNetzA.

Im ersten Quartal 2022 hat Amprion den Antrag auf Planfeststellungsbeschluss nach § 19 NABEG bei der BNetzA eingereicht. Dafür wurden insgesamt 17 räumliche Alternativen untersucht. Im Frühjahr 2022 fand das schriftliche Antragsverfahren – die sogenannte Antragskonferenz – nach § 20 NABEG statt, an dem vor allem Träger öffentlicher Belange beteiligt waren. Sie konnten sich zu Umfang und Inhalt der Untersuchungen zu raumordnerischen und umweltfachlichen Belangen einbringen. Die Präsentation zur Antragskonferenz finden Sie hier.

Anfang August 2022 stand auf Basis dessen der sogenannte Untersuchungsrahmen für die Erstellung der Planfeststellungsunterlagen nach §21 NABEG fest. Darin wurde von der BNetzA definiert, welche Unterlagen und Gutachten Amprion vorzulegen hat und in welchem Zeitraum diese einzureichen sind. Der Untersuchungsrahmen kann auf der Internetseite der Behörde eingesehen werden.

Beteiligungsmöglichkeiten

Ende Oktober 2024 haben wir die Planfeststellungsunterlagen nach §21 NABEG bei der Bundesnetzagentur eingereicht. Nachdem die Behörde die Vollständigkeit festgestellt hatte, wurden die Unterlagen öffentlich ausgelegt. Zwischen dem 16. Dezember 2024 und dem 17. Februar 2025 konnten Träger öffentlicher Belange und Privatpersonen Stellungnahmen zu Vorhaben 71 bei der Genehmigungsbehörde einreichen. Am 24. Juni 2025 fand in Trier der Erörterungstermin statt, bei dem die Einwender*innen ihren Stellungnahmen noch einmal mündlich Gehör verschaffen konnten.

Der Planfeststellungsbeschluss

Das Planfeststellungsverfahren wurde 2022 eröffnet und steht derzeit kurz vor dem Abschluss. Mit dem Beschluss der Bundesnetzagentur rechnen wir im ersten Halbjahr 2026.

Weitere Informationen
zum Planfeststellungsverfahren unter  Netzausbau.de

Bau

Realisierung des Vorhabens

Seit Januar 2025 führen wir entlang der geplanten Trasse Baugrunduntersuchungen durch. Die Maßnahmen haben wir frühzeitig durch persönliche Anschreiben und ortsübliche Bekanntmachungen informiert. Weitere Informationen finden Sie auf der Informationsseite zu Vorarbeiten.

Betrieb und Instandhaltung

Betrieb und Instandhaltung

Maßnahmen zum störungsfreien Stromtransport und Schutz der Umwelt.

Info

Vorarbeiten

Für unsere Projekte finden Vorarbeiten statt. Möglich sind Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen, bauvorbereitende Maßnahmen zur bodenschonenden Bauausführung, Kampfmitteluntersuchungen und archäologische Voruntersuchungen einschließlich erforderlicher Bergungsmaßnahmen sowie sonstige Vorarbeiten. Die Vorarbeiten dienen zur Erhebung essenzieller Daten, die für die weitere Planung unserer Projekte erforderlich sind. Den rechtlichen Rahmen für die Vorarbeiten gibt das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vor.