Netzentgelte

Veröffentlichung einer Indikation für die Anpassung der Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 EnWG

Amprion wird gemäß § 4 Abs. 3 ARegV zum 1. Januar 2026 eine Anpassung der Erlösobergrenze vornehmen. Eine neue Erlösobergrenze führt zu einer Neukalkulation der Netzentgelte. Die Höhe der Netzentgelte ist nach § 20 Abs. 1 EnWG zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sofern dieses noch nicht final möglich ist, sind die vorläufigen Entgelte zu veröffentlichen, die sich voraussichtlich auf Basis, der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben werden (Indikation).

Die vorläufigen Netzentgelte für 2026 wurden unter Berücksichtigung eines Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten ermittelt. Dieser Zuschuss in Höhe von 6,5 Milliarden Euro wurde von der Bundesregierung beschlossen und soll aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert sowie gesetzlich im neuen § 24c EnWG verankert werden. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung steht die Verabschiedung des Gesetzes für den Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für 2026 noch aus. Daher sind die vorläufigen Netzentgelte unter dem Vorbehalt veröffentlicht, dass die gesetzliche Regelung im parlamentarischen Verfahren verabschiedet wird. Sollte bis zum 05.12.2025 keine Rechtssicherheit bestehen, ist davon auszugehen, dass sich die endgültigen bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für 2026 entsprechend erhöhen werden. Amprion weist daher ausdrücklich darauf hin, dass die Netzentgelte noch nicht verbindlich sind und dass bis zum Jahresende noch Anpassungen vorgenommen werden können.

Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, Umlagen wie z.B. die Offshore-Netzumlage oder der Aufschlag für besondere Netznutzung, und ggf. Konzessionsabgaben nicht in der Indikation der Netzentgelte enthalten sind.

Schrittweise Vereinheitlichung der Netzentgelte auf Ebene der Übertragungsnetzbetreiber

Gemäß § 32a StromNEV erfolgt mit Beginn des Jahres 2019 die schrittweise Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte. Die Vereinheitlichung der Netzentgelte auf Ebene der ÜNB sieht vor, dass die Netzentgelte des Standardpreissystems, also Arbeits- und Leistungspreissystem und daraus abgeleitete Entgelte, bis zum Jahr 2023 in 20%-Schritten angeglichen werden. Das Netzentgelt von Amprion ist somit seit 2023 vollständig identisch mit den anderen deutschen Übertragungsnetzbetreibern.


Entgelte 2025 für die Nutzung des Übertragungsnetzes der Amprion GmbH

Gemäß § 6 ARegV wird für Amprion zu Beginn der vierten Regulierungsperiode am 01.01.2024 eine neue Erlösobergrenze festgelegt. Amprion wird gemäß § 4 Abs. 3 ARegV zum 1. Januar 2025 eine Anpassung der Erlösobergrenze vornehmen. Eine neue Erlösobergrenze führt zu einer Neukalkulation der Netzentgelte.

Sollten gesetzliche Neuregelungen einen Zuschuss zu den Netzentgelten 2025 vorsehen, werden die Übertragungsnetzbetreiber die Netzentgelte anpassen.

Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, Aufschlag für besondere Netznutzung, Offshore-Netzumlage und ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.

Schrittweise Vereinheitlichung der Netzentgelte auf Ebene der Übertragungsnetzbetreiber

Gemäß § 32a StromNEV erfolgt mit Beginn des Jahres 2019 die schrittweise Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte. Die Vereinheitlichung der Netzentgelte auf Ebene der ÜNB sieht vor, dass die Netzentgelte des Standardpreissystems, also Arbeits- und Leistungspreissystem und daraus abgeleitete Entgelte, bis zum Jahr 2023 in 20%-Schritten angeglichen werden. Das Netzentgelt von Amprion ist somit seit 2023 vollständig identisch mit den anderen deutschen Übertragungsnetzbetreibern.

Entgeltkomponenten

Das Netzentgelt setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen. Im Einzelnen sind folgende Dienstleistungen bzw. Abgaben zu bezahlen:

Nutzung der Netzinfrastruktur (z. B. Leitungen, Transformatoren, Schaltanlagen), Erbringung von Systemdienstleistungen (z. B. Frequenzhaltung, Spannungshaltung, Betriebsführung) zur Gewährleistung eines zuverlässigen und sicheren Netzbetriebes, Deckung der beim Stromtransport auftretenden Verluste

  • Messung an der Entnahmestelle des Kunden sowie Durchführung der Abrechnung
  • Konzessionsabgabe an die jeweilige Gemeinde / Stadt (so weit gegeben)
  • Mehrkosten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz)
  • § 19 StromNEV-Umlage
  • Offshore-Haftungsumlage
  • „Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten" (AbLaV) ab 01.01.2014

Der Leistungspreis für die Nutzung des Netzes bezieht sich auf den Zeitraum eines Kalenderjahres beim Jahresleistungspreissystem und eines Monats beim Monatsleistungspreissystem.