Aufschlag für besondere Netznutzung (ehem. § 19 StromNEV-Umlage)

Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen.
Ebenso sieht § 118 Abs. 6 S. 9 EnWG eine Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang u. a. von Anlagen, welche durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugen, vor. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten bzw. aus der Freistellung resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten.
Darüber hinaus können Verteilnetzbetreiber entsprechend der BNetzA-Festlegung BK8-24-001-A, die in einem besonders hohen Maß von der Integration von Erneuerbaren-Energien-Anlagen betroffen sind, einen finanziellen Ausgleich nach den Bestimmungen der Festlegung für die hierfür entstandenen Mehrkosten erhalten.

Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die Summe dieser Kosten wird als Aufschlag für besondere Netznutzung auf die Netzentgelte (ehem. § 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt.

Der Aufschlag für besondere Netznutzung für 2026 wird ab dem 01.01.2026 von Letztverbrauchern erhoben.

Wichtiger Hinweis: Die vorläufigen Übertragungsnetzentgelte für 2026 wurden unter Berücksichtigung eines Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten ermittelt. Diese finden Eingang in die Kalkulation der Netzentgelte auf unterlagerten Netzebenen und haben damit unmittelbaren Einfluss auf die Ermittlung der entgangenen Erlöse nach § 19 StromNEV. Dieser Zuschuss in Höhe von 6,5 Milliarden Euro wurde von der Bundesregierung beschlossen und soll aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert sowie gesetzlich im neuen § 24c EnWG verankert werden. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung steht die Verabschiedung des Gesetzes für den Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für 2026 noch aus. Daher sind die vorläufigen Netzentgelte und damit auch der Aufschlag für besondere Netznutzung unter dem Vorbehalt veröffentlicht, dass die gesetzliche Regelung im parlamentarischen Verfahren verabschiedet wird. Sollte bis zum 05.12.2025 keine Rechtssicherheit bestehen, ist davon auszugehen, dass sich die endgültigen bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte sowie der Aufschlag für besondere Netznutzung für 2026 entsprechend erhöhen werden.

Der Aufschlag für besondere Netznutzung je Letztverbrauchergruppe

Jahr LV Gruppe A' LV Gruppe B' LV Gruppe C' LV Gruppe nach § 21 EnFG
2026 1,559 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh 0,000 ct/kWh

Bei Stromspeichern, Ladepunkten und Speichergasen wird der Aufschlag für besondere Netznutzung entsprechend den Regelungen von § 19 Abs. 2 StromNEV i.V.m.§ 21 EnFG begrenzt.

Weitere Informationen zum Aufschlag für besondere Netznutzung 2026 finden Sie auf der gemeinsamen  Internetseite der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.

Weitergehende Fragen zum Aufschlag für besondere Netznutzung richten Sie bitte an folgende liaM-E.

Mehr zum Thema Netzentgelte finden Sie hier.

Letztverbrauchergruppen nach §19 StromNEV i.V.m. §§ 26, 28 und 30 KWK-G

Letztverbrauchergruppe A':

Letztverbraucher zahlen für ihren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle für die ersten 1.000.000 Kilowattstunden im Jahr den in der Tabelle ausgewiesenen Aufschlag für besondere Netznutzung.

Letztverbrauchergruppe B‘:

Für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 1.000.000 Kilowattstunden beträgt, darf sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1.000.000 Kilowattstunden hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde erhöhen.

Letztverbrauchergruppe C‘:

Für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 1.000.000 Kilowattstunden beträgt und die Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Schienenbahnen sind, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr vier Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung übersteigen, darf sich das Netzentgelt für die über 1.000.000 Kilowattstunden hinausgehenden Strombezüge höchstens um 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen.

Letztverbrauchergruppe nach § 21 EnFG:

Strommengen von Letztverbrauchern, die eine Privilegierung nach § 21 Abs. 1-5 EnFG (Stromspeicher, Ladepunkte und Speichergas) in Anspruch nehmen.

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