BGH: Netzbetreiber dürfen Baukostenzuschüsse bei Batteriespeichern erheben

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Palais des Bundesverfassungsgerichts vor blauem Himmer. Im Vordergrund eine gepflegte Parkanlage.
Verteilnetzbetreiber dürfen bei Netzanschlüssen von Batteriespeichern Baukostenzuschüsse (BKZ) erheben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az EnVR 1/24).

Die Höhe der Zuschüsse darf nach dem von der Bundesnetzagentur (BNetzA) aufgestellten Leistungspreismodell berechnet werden. Amprion begrüßt, dass in dieser Fragestellung jetzt Rechtssicherheit herrscht, und geht davon aus, dass der Beschluss auch auf die Übertragungsnetzbetreiber anwendbar ist.

Info

Baukostenzuschuss

Ein Baukostenzuschuss (BKZ) ist eine einmalige Zahlung für die Herstellung eines Netzanschlusses. Die Kosten werden vom Netzbetreiber erhoben und sind vom Anschlussnehmer zu zahlen.

Beschluss gilt wohl auch für Amprion-Kunden

Bei der letzten Amprion-Veranstaltung „NetzDialog“ zum Thema Batteriespeicher im Juni herrschte noch Ungewissheit: Wie würde der Bundesgerichtshof (BGH) in Sachen Baukostenzuschüsse (BKZ) für Netzanschlüsse für Batteriespeicher entscheiden? Wenige Tage später verkündete das oberste deutsche Gericht für Zivilsachen: Netzbetreiber können einen einmaligen Zuschuss für die „dauerhafte Bereitstellung von Anschlussleistung“ von den Unternehmen verlangen, die ihre Speicher ans Netz anschließen wollen.

„Obwohl es in dem verhandelten Fall um die Beschwerde gegen einen Verteilnetzbetreiber und nicht um Batteriegroßspeicher mit mehr als 100 MW ging, gehen wir in einer vorläufigen Einschätzung davon aus, dass die Gerichtsentscheidung auch für Amprion als Übertragungsnetzbetreiber gilt“, sagt Stephan Morgenschweis, Leiter Costumer Management bei Amprion. „Das bedeutet, dass auch wir einen Baukostenzuschuss erheben dürfen.”

Portrait von Stephan Morgenschweis, Leiter Customer Management bei Amprion

Wir gehen in einer vorläufigen Einschätzung davon aus, dass Amprion einen Baukostenzuschuss erheben darf.

Stephan Morgenschweis

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Leiter Costumer Management

Zuschusshöhe richtet sich nach dem Leistungsbedarf

Worum geht es konkret? Ein Unternehmen wollte im Mai 2021 ein Batteriespeichersystem ans Verteilnetz anschließen. Der örtliche Netzbetreiber wies ihm einen Netzverknüpfungspunkt im Mittelspannungsnetz zu und verlangte die Zahlung eines BKZ. Dessen Höhe berechnete der Netzbetreiber auf der Grundlage des “Positionspapiers zur Erhebung von Baukostenzuschüssen (BKZ) für Netzanschlüsse im Bereich Netzebenen oberhalb der Niederspannung” der BNetzA aus dem Jahr 2009 nach dem sogenannten Leistungspreismodell. Dabei gilt: Je höher der Leistungsbedarf, desto höher der BKZ.

Dagegen wehrte sich das Unternehmen und wollte, dass die BNetzA dem Verteilnetzbetreiber untersagt, den BKZ zu berechnen. Das wies die BNetzA zurück – die Sache ging zum Oberlandesgericht Düsseldorf. Das entschied zugunsten des Batteriespeicher-Betreibers.

Gegen den Beschluss wiederum legte die BNetzA Beschwerde ein. Somit landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof als letzter Instanz. Und der hält den BKZ für zulässig.

Die Gründe:

Luftaufnahme eines Solarparks mit Reihen von Solarmodulen und angrenzenden weißen Batteriecontainern auf Grasfläche
BKZ haben eine „Lenkungs- und Steuerungsfunktion“

Wenn der Preis mit dem Leistungsbedarf steigt, soll das dazu beitragen, dass die Batteriespeicher-Betreiber den Netzanschluss nur so groß dimensioniert beantragen, wie sie ihn tatsächlich brauchen. Die Höhe des BKZ kann regional unterschiedlich ausfallen. Dies hat auch der BGH anerkannt, der ihn als „standortsteuernd“ bezeichnet.

Luftaufnahme einer Umspannanlage. Im Vordergrund Betriebsgebäude.
BKZ verstoßen nicht gegen das Diskriminierungsverbot

Die Erhebung von BKZ oberhalb der Niederspannung steht nicht direkt im Gesetz, wird aber aus § 17 des Energiewirtschaftsgesetzes abgeleitet. Demnach werden Netzbetreiber unter anderem zum diskriminierungsfreien Anschluss an ihr Netz verpflichtet. Batteriespeicher verbrauchen den aus dem Netz entnommenen Strom – anders als Letztverbraucher – grundsätzlich nicht, sondern speisen ihn zu einem späteren Zeitpunkt wieder ins Netz ein. Der BGH hat diesen Unterschied anerkannt, kommt aber zum Ergebnis: Batteriespeicher dürfen in Bezug auf die Erhebung von Baukostenzuschüssen wie klassische Letztverbraucher behandelt werden.

Frau bedient Taschenrechner auf Smartphone vor Laptop und Unterlagen, Fokus auf Hand und Display mit Zahl 67.
Batteriespeicher sind bereits hinreichend privilegiert

Der BGH sagt auch, dass der Gesetzgeber Batteriespeicher sowohl durch die Freistellung von Netzentgelten als auch steuerlich „in vielfacher Hinsicht privilegiert und fördert“. Anschlusskosten sollen möglichst nicht auf die Netzentgelte und damit die Endverbraucher*innen umgelegt werden. Allerdings ist die Netzentgeltbefreiung bis 2029 befristet, eine Verlängerung der Befreiung derzeit unklar.

Auch beim kommenden Amprion-Kundentag am 4. September in Essen wird es einen Vortrag und Gelegenheit zum Austausch zum Thema Batteriespeicher geben. „Wir stehen bei diesem Thema weiterhin im Dialog mit unseren Kunden“, sagt Stephan Morgenschweis.