Akteure
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Bevor Amprion als Übertragungsnetzbetreiber eine neue 380.000-Kilovolt-Leitung in Betrieb nimmt, sind an der Planung und dem Bau der Übertragungsleitung viele unterschiedliche Parteien beteiligt - sowohl im wie außerhalb des Unternehmens.
Während der Planungen und in der Bauzeit sind verschiedene Behörden, die betroffenen Kommunen und Kreise wichtige Ansprechpartner der Amprion. Dazu zählen aber auch Grundstückseigentümer, betroffene Anwohner oder Träger öffentlicher Belange.
Gesetzgeber
In Deutschland gibt der Bundestag als Gesetzgeber den Rahmen für die Energieversorgung vor. Er hat zum Beispiel das Energiewirtschaftsgesetz oder das Energieleitungsausbaugesetz verabschiedet und die Bundesnetzagentur (BNetzA) eingerichtet. Der Gesetzgeber hat aber auch Gesetze, wie das Bundesimmissionsschutzgesetz und Bundesnaturschutzgesetz, zum Schutz der Menschen vor Belastungen durch elektromagnetische Felder erlassen.
Allerdings ist der deutsche Gesetzgeber längst nicht mehr alleine zuständig. Ein wichtiger Akteur im Energiemarkt ist die Europäische Kommission der Europäischen Union. Sie nimmt entscheidenden Einfluss auf den Energiemarkt durch ihre Richtlinien.
Behörden/Landesministerien
Neben dem deutschen Gesetzgeber und den europäischen Behörden sind zahlreiche weitere deutsche Behörden beteiligt.
So entscheidet etwa die BNetzA über die Investitionspläne der Übertragungsnetzbetreiber. Sie müssen jährlich ihre Investitionsplanungen bei der BNetzA einreichen und von ihr genehmigen lassen.
Aber auch die Bundesländer nehmen Einfluss auf die Planungen, indem sie zum Beispiel Landesentwicklungspläne erstellen und für Leitungsneubauten Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren durchführen.
Städte und Gemeinden
Städte, Gemeinden und Kreise entscheiden nicht über die Planungen beim Leitungsbau. Sie werden aber von den Genehmigungsbehörden in das Verfahren einbezogen ebenso wie die Bürger selbst.
Doch lange bevor Amprion die Antragsunterlagen der Genehmigungsbehörde vorlegt, wird mit den betroffenen Kommunen gesprochen. Ihre Wünsche und Vorstellungen werden bei den Planungen möglichst mit einbezogen.
Träger öffentlicher Belange
Bevor die Genehmigungsbehörde den Planfeststellungsantrag des Übertragungsnetzbetreibers genehmigt, werden die Unterlagen öffentlich ausgelegt. Dann hat jeder die Gelegenheit die Unterlagen einzusehen und dazu Stellung zu nehmen.
Die Träger öffentlicher Belange (TöB) werden seitens der Genehmigsbehörde automatisch angehört. TöBs sind Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabengebiet durch die Planung berührt werden kann. Dazu gehören zum Beispiel die Kommunen, Fachbehörden und anerkannte Natur- und Umweltschutzverbände.
Betroffene und Eigentümer
Während des Beteiligungsverfahrens können alle Betroffenen
ihre Anregungen und Bedenken einbringen. Anschließend wägt die Planfeststellungsbehörde die öffentlichen und privaten Belange ab.
Einwendungen und Stellungnahmen können zu Veränderungen der Planung führen. Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann vor Gericht geklagt werden.
Amprion informiert die Eigentümer von Grundstücken innerhalb der vorgesehenen Leitungstrasse bevor das förmliche Verfahren beginnt. In einem frühen Planungsstadium können Änderungen, zum Beispiel den Standort eines Mastes betreffend, eher berücksichtigt werden.
Gerichte
Wird gegen den Planfeststellungsbescheid der Genehmigungsbehörde geklagt, entscheiden die zuständigen Verwaltungsgerichte über die Zulässigkeit des Beschlusses. Bei den Vorhaben, die im EnLAG genannt werden, ist das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig alleine zuständig.
