Einspeisung KWK

Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung

(KWK-G vom 19. März 2002, novelliert am 25.10.2008)

 

Am 18. Mai 2000 wurde das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) erstmals eingeführt. Zum 1. Januar 2009 trat eine am 25. Oktober 2008 novellierte Fassung des KWKG in Kraft.

Nach dem KWK-G wird der KWK-Anteil der produzierten Strommenge (KWK-Strom) gefördert, der in Netze aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung eingespeist wird. Der jeweils aufnahmepflichtige Netzbetreiber zahlt für den eingespeisten KWK-Strom einen vom Anlagentyp abhängigen Zuschlag und eine Vergütung. Ein Zuschlag ist auch für KWK-Strom zu entrichten, der nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird.

Zusätzlich regelt das KWKG die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, indem es die Netzbetreiber zur Zuschlagszahlung für realisierte Wärmenetzprojekte verpflichtet.

Um eine bundeseinheitliche Verfahrensweise hinsichtlich der Abwicklung und Umsetzung des Gesetzes - auch unter Einbeziehung der amtlichen Materialien – sicherzustellen, hat der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) eine Verfahrensbeschreibung herausgegeben.

Aktuelle Zahlen zur Entwicklung der KWK-G-Mengen finden Sie auf den Seiten des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW).

www.bdew.de
 

Weitere Informationen zur Abwicklung des KWK-G, zu den Jahres- und Mittelfristprognosen, Aufschlägen sowie Jahresabrechnungen finden Sie auf der gemeinsamen Internetplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.

www.eeg-kwk.net
 

Weitergehende Fragen zum KWK-G richten Sie bitte an folgende 
E-Mail
 

Nützliche Dokumente

Gesetzestext KWK-G (Online-Angebot des Bundesministeriums für Justiz)

KWK-G-Verfahrensbeschreibung (BDEW)

Bitte beachten Sie, dass wir für die sachliche Richtigkeit der hier bereitgestellten Unterlagen keine Gewähr übernehmen.

 

zurück