Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung

(KWK-G vom 19. März 2002, novelliert am 12. Juli 2012)

Am 18. Mai 2000 wurde das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) erstmals eingeführt. Zum 19. Juli 2012 trat eine novellierte Fassung des KWKG in Kraft.

Nach dem KWKG wird der KWK-Anteil der produzierten Strommenge (KWK-Strom) gefördert, der in Netze aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung eingespeist wird. Der jeweils aufnahmepflichtige Netzbetreiber zahlt für den eingespeisten KWK-Strom einen vom Anlagentyp abhängigen Zuschlag und eine Vergütung. Ein Zuschlag ist auch für KWK-Strom zu entrichten, der nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird.

Zusätzlich regelt das KWKG die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältzenetzen sowie Wärme- und Kältespeichern indem es die Netzbetreiber zur Zuschlagszahlung für realisierte Projekte verpflichtet.

Um eine bundeseinheitliche Verfahrensweise hinsichtlich der Abwicklung und Umsetzung des Gesetzes - auch unter Einbeziehung der amtlichen Materialien – sicherzustellen, hat der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) eine Verfahrensbeschreibung herausgegeben. Die KWK-Verfahrensbeschreibung sowie weitere Informationen zum KWKG finden Sie auf den Seiten des BDEW.

www.bdew.de

Weitere Informationen zur Abwicklung des KWKG, zu den Jahres- und Mittelfristprognosen, Aufschlägen sowie Jahresabrechnungen finden Sie auf der gemeinsamen Internetplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.

www.eeg-kwk.net

Wichtige Informationen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausführkontrolle zum KWKG finden Sie unter

www.bafa.de.

Weitergehende Fragen zum KWKG richten Sie bitte an folgende:

E-Mail

Nützliche Dokumente

Gesetzestext KWK-G (Online-Angebot des Bundesministeriums für Justiz)

KWK-G-Verfahrensbeschreibung (BDEW)

Bitte beachten Sie, dass wir für die sachliche Richtigkeit der hier bereitgestellten Unterlagen keine Gewähr übernehmen.

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