Einspeisung KWK
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung
(KWK-G vom 19. März 2002, novelliert am 25.10.2008)
Am 18. Mai 2000 wurde das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) erstmals eingeführt. Zum 1. Januar 2009 trat eine am 25. Oktober 2008 novellierte Fassung des KWKG in Kraft.
Nach dem KWK-G wird der KWK-Anteil der produzierten Strommenge (KWK-Strom) gefördert, der in Netze aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung eingespeist wird. Der jeweils aufnahmepflichtige Netzbetreiber zahlt für den eingespeisten KWK-Strom einen vom Anlagentyp abhängigen Zuschlag und eine Vergütung. Ein Zuschlag ist auch für KWK-Strom zu entrichten, der nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird.
Zusätzlich regelt das KWKG die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, indem es die Netzbetreiber zur Zuschlagszahlung für realisierte Wärmenetzprojekte verpflichtet.
Um eine bundeseinheitliche Verfahrensweise hinsichtlich der Abwicklung und Umsetzung des Gesetzes - auch unter Einbeziehung der amtlichen Materialien – sicherzustellen, hat der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) eine Verfahrensbeschreibung herausgegeben.
Aktuelle Zahlen zur Entwicklung der KWK-G-Mengen finden Sie auf den Seiten des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW).
Weitere Informationen zur Abwicklung des KWK-G, zu den Jahres- und Mittelfristprognosen, Aufschlägen sowie Jahresabrechnungen finden Sie auf der gemeinsamen Internetplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.
Weitergehende Fragen zum KWK-G richten Sie bitte an folgende
E-Mail
Nützliche Dokumente
Gesetzestext KWK-G (Online-Angebot des Bundesministeriums für Justiz)
KWK-G-Verfahrensbeschreibung (BDEW)
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