"Mechanismen des EEG"

Zweck des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist es, dazu beizutragen, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 Prozent und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen. Das Gesetz ist im Jahr 2000 erstmals in Kraft getreten. Nach Gesetzesnovellen in den Jahren 2004 und 2006 trat zum 1. Januar 2009 die aktuelle Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 in Kraft.

Das EEG verpflichtet Stromnetzbetreiber und Energieversorgungsunternehmen, Elektrizität aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas, Klärgas, Biomasse, Geothermie, Windkraft und Sonne abzunehmen und über einen Zeitraum von in der Regel bis zu 20 Jahren zu einem festgelegten Tarif zu vergüten.

Wie funktioniert der EEG-Ausgleich?
Der örtliche Verteilnetzbetreiber (VNB) nimmt den EEG-Strom auf und zahlt dem Anlagenbetreiber die gesetzliche Mindestvergütung für den eingespeisten Strom. Der VNB verkauft diesen Strom an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) weiter. Die vier deutschen ÜNB müssen den EEG-Strom gemäß ihrem Anteil an der bundesweiten Stromabgabe ausgleichen (so genannter horizontaler Belastungsausgleich). Daher muss Amprion ca. 35 Prozent des bundesweiten EEG-Stroms aufnehmen.

Der gesamte eingespeiste EEG-Strom wird von den Übertragungsnetzbetreibern ab dem 1. Januar 2010 an einer Strombörse vermarktet, woraus Vermarktungserlöse erzielt werden. Decken die Erlöse nicht die EEG-bedingten Kosten (u.a. die Vergütungszahlungen an die Anlagenbetreiber), wird die Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben über die so genannte EEG-Umlage gedeckt. Die EEG-Umlage wird grundsätzlich von jedem Letztverbraucher, pro verbrauchter Kilowattstunde, an den Stromlieferanten bezahlt. Der Stromlieferant leitet die Erlöse aus der EEG-Umlage an den jeweiligen ÜNB weiter. 

Stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen können eine besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen, wenn ihre Wettbewerbsfähigkeit nachweislich gefährdet ist. Hierdurch wird ihre Belastung durch die EEG-Umlage begrenzt.

Da die o.g. Vermarktung der EEG-Mengen an der Börse durch Amprion unbedingt erfüllt werden muss, die eingespeiste Windleistung aber stark schwankt, muss der Übertragungsnetzbetreiber die Differenz durch untertägige Energiegeschäfte, die Vorhaltung der sogenannten Windreserve und Ausgleichsenergie glätten. Trotz verbesserter Windprognosen trägt die Windeinspeisung dadurch weiterhin nennenswert zu den Kosten bei, die ebenfalls über die EEG-Umlage refinanziert werden müssen. 

Dieser so genannte "Wälzungsmechanismus" basiert ab 1.1.2010 auf der „Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV)“. Grundlage hierfür ist die im EEG verankerte Verordnungsermächtigung zur Weiterentwicklung des Ausgleichsmechanismus nach § 64 Abs. 3 EEG. Dieser neue Wälzungsmechanismus führt zu einer deutlichen Vereinfachung sowie zu mehr Transparenz innerhalb des Prozesses. Zudem ist die „Verordnung zur Ausführung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus“ (AusgleichMechAV) zu berücksichtigen.

Aktuelle EEG-Daten zur Einspeisung, Ausgleich etc. finden Sie unter „Veröffentlichung zum Bilanzkreis für Energie nach dem EEG“ unter:

http://www.amprion.net/bilanzkreis-eeg

Weitere Informationen zum Thema EEG können Sie ebenfalls der gemeinsamen Homepage der ÜNB entnehmen.

http://www.eeg-kwk.net

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