Bilanzkreisführung

Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen

Der sich aus dem tatsächlichen Regelenergieeinsatz zur Deckung des Gesamtsaldos je ¼-Stunde ergebende mittlere Arbeitspreis bildet die Grundlage für die Abrechnung der Abweichungen jedes einzelnen Bilanzkreises, wobei prinzipiell der mittlere Arbeitspreis bei Mindereinspeisungen in Rechnung gestellt und bei Mehreinspeisungen vergütet wird. In diese Arbeitspreise fließen nur die Arbeitspreise für Sekundärregelung und Minutenreserve ein.

Auf Grund dieser Systematik können die Preise erst im Nachhinein veröffentlicht und nach Ablauf des relevanten Monats unter der Rubrik "Preise" eingesehen werden.

Da Regelenergie ausschließlich der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des elektrischen Übertragungssystems dient, ist sie keine disponible Größe des Bilanzkreisverantwortlichen zur Bewirtschaftung seines Bilanzkreises. Eine Vergütung von Mehreinspeisungen erfolgt nur, wenn keine Anhaltspunkte für missbräuchliche Überspeisung vorliegen. Missbräuchlich zu viel eingespeist sind grundsätzlich Energiemengen, die nicht durch Prognoseungenauigkeiten der Kundenlast begründet werden können. Unter Missbrauch fällt deshalb beispielsweise eine Energieüberspeisung, die

  • systematischer Natur ist, so dass der arithmetische Mittelwert aller negativen und positiven Abweichungen in deutlichem Maße positiv ist,
  • auf einer, auch kurzfristigen, Reduktion der Kundenlast beruht, die nicht durch die Anpassung der Einspeisefahrpläne korrigiert wird,
  • durch fehlende Sorgfalt in der Erstellung der Einspeisefahrpläne zu Stande gekommen ist, wenn beispielsweise geändertes Produktionsverhalten oder Lieferantenwechsel von Kunden nicht in Betracht gezogen wurde.

Ggf. sind weitere Sachverhalte als missbräuchlich einzustufen.

Unterspeisungen des Bilanzkreises sind ebenfalls nur zulässig, sofern sie auf Prognoseungenauigkeiten der Kundenlast beruhen. Der Bilanzkreisvertrag kann gekündigt werden, wenn Unterspeisungen durch den BKV beabsichtigt gewesen oder billigend in Kauf genommen worden sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Energieunterspeisung

  • systematischer Natur ist, so dass der arithmetische Mittelwert aller negativen und positiven Abweichungen in deutlichem Maße negativ ist,
  • aus einem Kraftwerksausfall resultiert, dem nicht durch eine geeignete Reservestrategie begegnet worden ist,
  • durch fehlende Sorgfalt in der Erstellung der Einspeisefahrpläne zu Stande gekommen ist, wobei beispielsweise geändertes Produktionsverhalten oder Lieferantenwechsel von Kunden nicht in Betracht gezogen wurde.

Entgelt für Bilanzkreisführung
Für die Führung eines Bilanzkreises werden zurzeit keine Entgelte in Rechnung gestellt.

Transportentgelt
Der Transport elektrischer Energie im Übertragungsnetz (Höchstspannungsebene) innerhalb Deutschlands ist vom Grundsatz durch den Netznutzungspreis der Kunden bereits abgegolten.

Für den grenzüberschreitenden Energieaustausch findet die ETSO-CBT-Regelung Anwendung. Dementsprechend entfällt mit Wirkung zum 01.01.2004 das CBT-Entgelt für den Export elektrischer Energie zwischen den am ETSO-CBT-Modell teilnehmenden Ländern.

Am ETSO-CBT-Modell nehmen die folgenden Länder teil (Stand 01.07.2004): Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechien und Ungarn.

Da die der Regelzone von Amprion benachbarten Länder Frankreich, Niederlande, Luxemburg, Österreich, und Schweiz ebenfalls an der ETSO-CBT-Regelung teilnehmen, wird in der Regelzone der Amprion ab dem 01.01.2004 für Energieexporte in diese Länder kein CBT Entgelt mehr in Rechnung gestellt.

Das CBT-Entgelt für Energieimporte aus Ländern die nicht an der CBT-Regelung teilnehmen beträgt weiterhin 1 EUR/MWh.

Transporte aus dem nicht benachbarten Ausland oder in das nicht benachbarte Ausland wickelt der jeweils benachbarte Übertragungsnetzbetreiber ab.

Für Transporte elektrischer Energie über veröffentlichte Engpässe im Netz ist ein gesonderter Preis zu vergüten.

Solche Engpässe sind auf dieser Homepage unter Netzengpässe veröffentlicht. Dort sind auch weitere Einzelheiten wie das Vergabeverfahren bzgl. der begrenzten Netzkapazität dargestellt.

EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz)
Die bisherige, monatlich konstante Stromlieferung (EEG-Quote) der Übertragungsentzbetreiber an jeden Stromhändler und jeden Bilanzkreisverantwortlichen, der in der Regelzone Letztverbraucher versorgt, entfällt ab 1.1.2010 aufgrund der „Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV). Diese Verordnung beinhaltet neue Regelungen zum EEG-Wälzungsmechanismus. Ab 1.1.2010 sind die Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 2 Abs. 1 AusglMechV dazu verpflichtet, den nach § 16 oder 35 EEG vergüteten Strom diskriminierungsfrei und transparent zu vermarkten.
 
Weitere Informationen für Händler bzw. Lieferanten zu Bilanzkreisen oder Bilanzkreisverträgen und Lieferanten-Rahmenverträgen erhalten Sie unter

E-Mail

Netzengpässe
 

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