Umlage für 2013

Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (veröffentlicht am 3. August 2011) geändert wurde, können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV bzw. eine Netzentgeltbefreiung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten und Befreiungen von Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV entsprechend § 9 KWK-G auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt.

Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, EnBW Transportnetze AG und Tennet TSO GmbH veröffentlichen  die Umlage auf Grundlage der Festlegung der BNetzA vom 14. Dezember 2011 in Verbindung mit der dazu gehörigen Internetveröffentlichung. Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der gemeinsamen Internetseite der deutschen Übertragungsnetzbetreiber unter diesem Link:

www.eeg-kwk.net

Gemäß der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 14.12.2011 wird ab dem 01.01.2012 die § 19 StromNEV-Umlage von Letztverbrauchern erhoben. Die § 19 StromNEV-Umlage dient der Deckung der Mindererlöse aus § 19 Abs. 2 StromNEV.

Die § 19 StromNEV-Umlage für 2013 wird ab dem 01.01.2013 von Letztverbrauchern erhoben.

§ 19 StromNEV-Umlage je Letztverbrauchergruppe
Jahr LV Gruppe A LV Gruppe  B LV Gruppe C
2012 0,151 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh
2013 0,329 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh

Weitere Details finden Sie im Preisblatt Pos. 5):

Entgelte Amprion 01.01.2013 inkl. Umlagen

Letztverbrauchergruppe A:

Letztverbraucher zahlen für Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung für die ersten 100.000 kWh im Jahr bzgl. einer jeden Abnahmestelle die in der Tabelle ausgewiesene Umlage.

Letztverbrauchergruppe B:

Letztverbraucher, deren Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an einer Abnahmestelle 100.000 kWh im Jahr übersteigen, zahlen für die über 100.000 kWh hinausgehenden Strombezüge an dieser Abnahmestelle die in der Tabelle ausgewiesene Umlage.

Letztverbrauchergruppe C: 

Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge die in der Tabelle ausgewiesene Umlage.

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